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Anspruch auf Urlaub: Höchstes EU-Gericht stärkt Rechte von Arbeitnehmer:innen

Gegen die Great Resignation hilft, auf die Arbeitnehmer:innen zu hören. Diese wollen weniger Stress auf der Arbeit.
Foto: CC0 / Pixabay / daha3131053

Wann verjährt der Anspruch auf Urlaub, wenn jemand im Urlaubsjahr krank war? Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber? Dazu hat der EuGH nun ein Urteil gefällt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag den Anspruch auf Urlaub von Arbeitnehmer:innen gestärkt. Das höchste EU-Gericht urteilte über die Frage, ob der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verjährt. Knackpunkt ist dabei unter anderem, wie sehr der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss.

Laut Urteil verjährt der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Außerdem verfällt der Anspruch bei einem solchen fehlendem Hinweis auch dann nicht, wenn ein:e Arbeitnehmer:in später im Jahr erwerbsunfähig wird.

Es ging um drei Fälle in Deutschland

Hintergrund sind mehrere Fälle aus Deutschland. Zwei davon betreffen den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger:innen machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Zum einen geht es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen.

Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden. Sie habe ihren gesetzlichen Urlaub für 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hatte sie nach Informationen des EuGH weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.

Bislang verfallen Urlaubstage 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

Bislang verfallen Urlaubstage 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn Arbeitnehmer:innen krank waren und nicht arbeiten konnten. Das Bundesarbeitsgericht wollte vom EuGH wissen, ob der Urlaubsanspruch auch dann nach 15 Monaten verfällt, wenn ein:e Arbeitnehmer:in im jeweiligen Jahr krank war und der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat und beispielsweise keine Frist gesetzt hat, bis zu der der Urlaub genommen werden soll.

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass die Urlaubsansprüche nach der im Zivilrecht üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien. Auch hier bestand die Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden nicht auffordert, den Urlaub zu nehmen.

Kann ich meinen Urlaubsanspruch noch nachträglich einfordern?

Laut Arbeitsrechtsanwalt Michael Fuhlrott von der Kanzlei Fuhlrott Hiéramente & von der Meden könnten Arbeitnehmer:innen, die von ihren Arbeitgebern nicht ausreichend informiert wurden, nun abwägen, ob ihnen noch Urlaub aus der Vergangenheit zusteht. Das berichtet t-online. „Wenn ich nachweisen kann, dass ich Urlaubstage nicht wahrgenommen habe, kann ich jetzt zum Arbeitgeber gehen und einfordern, sie noch zu beanspruchen“, wird der Experte zitiert. „Bin ich bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, kann ich sie mir auszahlen lassen.“

Allerdings muss das Bundesarbeitsgericht den Unternehmen Vorgaben machen, um das Urteil umzusetzen. Fuhlrott dazu: „Wahrscheinlich wird die Nachweispflicht bei den Beschäftigten liegen“. Denkbar sei das beispielsweise über entsprechende Hinweise auf Entgeltabrechnungen oder mithilfe von Urlaubskonten.

Mit Material der dpa

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