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Preisexplosion bei Energie: Wann dürfen Vermieter:innen Warmwasser abdrehen?

Eine Wohnungsgenossenschaft in Sachsen dreht ihren Mieter:innen das Warmwasser zu bestimmten Uhrzeiten ab. Der Mieterbund kritisiert das Vorgehen – doch unter welchen Umständen ist das rechtens?
Foto: Pixabay / Semevent

Eine Wohnungsgenossenschaft in Sachsen dreht ihren Mieter:innen das Warmwasser zu bestimmten Uhrzeiten ab. Der Mieterbund kritisiert das Vorgehen – doch unter welchen Umständen ist das rechtens? Und was können Betroffene tun?

Der Deutsche Mieterbund kritisiert die Einschränkung der Warmwasserversorgung bei einer sächsischen Wohnungsgenossenschaft wegen der hohen Energiepreise. „Das Vorgehen der Wohnungsgenossenschaft Dippoldiswalde geht gar nicht. Die vertragliche Situation ist eindeutig: Der Vermieter muss rund um die Uhr warmes Wasser zur Verfügung stellen“, sagte Verbandspräsident Lukas Siebenkotten der Funke-Mediengruppe.

Der Mangel an Warmwasser sei ein Grund zur Mietminderung. Siebenkotten hält eine Verringerung der Miete um rund zehn Prozent für zulässig. „Es ist nicht die Aufgabe des Vermieters, den Mieter zum Energiesparen zu zwingen.“ Eine solche Maßnahme sei nur zulässig, wenn alle Mieter:innen einverstanden seien. „Dafür müsste der Vermieter aber in jedem Mieterhaushalt individuell nachfragen. Einseitig einen Aushang aufzuhängen, reicht nicht aus“, sagte Siebenkotten.

Vorgehen auf andere Wohnungsunternehmen übertragbar?

Die Wohnungsgenossenschaft Dippoldiswalde hatte entschieden, Warmwasser nur noch zu den Hauptzeiten morgens, mittags und abends zur Verfügung zu stellen und dies mit den gestiegenen Energiepreisen begründet. Es gehe nicht darum, die Mieter:innen zu ärgern, sondern um einen kleinen Beitrag sich einzuschränken, hatte der Vorstand gesagt. Die Genossenschaft habe im April auch schon die Betriebskosten-Vorauszahlung verdoppelt.

Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet, sind von der Maßnahme in Sachsen rund 600 Wohnungen betroffen. Der Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), Axel Gedaschko, räumte im Gespräch mit dem RND ein, dass für die Einsparung von Energie „individuelle Lösungen“ gefunden werden müssten. Bei der sächsischen Wohnungsgenossenschaft handele es sich „um eine Nutzergemeinschaft, die das Einsparen nach Angaben der Genossenschaft befürworten“. Das Vorgehen lässt sich laut Gedaschko allerdings nicht auf andere Wohnungsunternehmen übertragen.

Vorsicht beim Einbehalten eines Teils des Miete

Liegt eine Einschränkung ohne Zustimmung vor, greifen laut Mieterbund sogenannte Mangelrechte, worunter unter anderem die Mietminderung fällt. Diese können die Mieter:innen selbst vornehmen, sofern die Vermieter:innen auf die Bitte, das Warmwasser zu allen Tageszeiten verfügbar zu machen, nicht reagierten. Auch nachts muss es demnach Warmwasser geben. Dem RND erklärte eine Sprecherin des Mieterbunds: Es sei dabei empfehlenswert, sich an Urteilen zu orientieren.

Das Amtsgericht Köln etwa entschied in einem Warmwasser-Fall, dass eine Mietminderung von 7,5 Prozent berechtigt ist. „Das kann man dann schon machen, dass man das einbehält“, so die Sprecherin des Mieterbunds laut RND. Um bei der Höhe der Mietminderung richtig zu liegen, sollte man im Zweifelsfall Hilfe bei einem Mieterverein oder bei Anwält:innen suchen.

Das Problem: Verschätzen sich Mieter:innen, und geraten dadurch um mehr als eine Monatsmiete in den Rückstand, laufen sie Gefahr, gekündigt zu werden. Der Sprecherin zufolge sei es in Zeiten explodierender Energiepreise „das ureigensten Interesse“ von Mieter:innen, Energie zu sparen und zu Beispiel das eigene Duschverhalten anzupassen. „Man muss die Kosten ja auch eins zu eins bezahlen.“

Mit Material der dpa

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