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Hitze und Brände: Wie kann ich meinen Urlaub stornieren?

Frankreich, Landiras: Dieses von der Feuerwehr der Region Gironde (SDIS 33) zur Verfügung gestellte Foto zeigt einen Flächenbrand. Mehrere hundert Feuerwehrleute bemühten sich zwei Waldbrände in der Region Bordeaux einzudämmen, die 10.000 Menschen zur Evakuierung gezwungen und mehr als 7000 Hektar Land verwüstet haben. Hohe Temperaturen und starke Winde haben die Löscharbeiten in der Region erschwert, die in dieser Saison von mehreren Waldbränden in Europa heimgesucht wird.
Foto: Uncredited/Service Communication-Protocole SDIS 33/AP/dpa

In manchen Urlaubsregionen herrschen Rekordtemperaturen – teilweise drohen oder toben bereits heftige Waldbrände. Diese Rechte haben Pauschalurlauber:innen und Individualreisende.

Nicht nur über Spanien und Portugal rollt eine Hitzewelle hinweg. Auch andere beliebte Urlaubsländer sind betroffen. Durch die Trockenheit besteht zudem eine hohe Waldbrandgefahr, immer wieder wüten bereits Feuer. Bei manchen kommt deshalb die Frage auf: Kann und will ich in den betroffenen Regionen überhaupt Urlaub machen?

Kostenlose Stornierung unter bestimmten Bedingungen

Grundsätzlich haben Pauschalurlauber:innen das Recht, ohne Gebühren zu stornieren, wenn ihre Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände absehbar erheblich beeinträchtigt ist. Laut Rechtsanwalt Roosbeh Karimi aus Berlin sei etwa ein Brand in der Nähe des Hotels mit Asche und Rauch in der Luft ein solcher Grund. Extreme Hitze allein reiche aber nicht für eine kostenlose Stornierung aus.

Beginnt die Reise aber erst in ein paar Wochen, gibt es kein Recht auf kostenlose Stornierung. Karimi rät, allenfalls kurzfristig zu stornieren. Denn es dürfte sich nicht sicher vorhersagen lassen, wann die Feuer gelöscht sein werden. Für die Stornierungsfrage aber kommt es genau darauf an. Wird die konkrete Reise des Urlaubers erheblich beeinträchtigt? Das lässt sich Wochen im Voraus nicht beantworten.

Laut Karimi außerdem wichtig: Die gebuchte Urlaubsregion muss betroffen sein – ein Brand irgendwo im Land reicht als Grund nicht aus.

Was gilt für Pauschal-, was für Individualreisende?

Rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen in ein Land ab, ist für die Stornierungsbedingungen entscheidend, ob Urlauber:innen bei einem Reiseveranstalter gebucht haben oder individuell reisen.

Für Pauschalurlauber:innen gelten bei Reisewarnungen die gleichen Rechte wie während der Corona-Pandemie, erklärt Karimi. „Bei außergewöhnlichen Umständen können Urlauber kostenlos zurücktreten“. Dazu zählen Waldbrände genauso wie politische Gefahren und Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.

Individualreisende könnten sich aber nicht darauf verlassen, kostenfrei zu stornieren. Das hänge davon ab, in welchem Land der Anbieter, etwa eine Fluggesellschaft, seinen Sitz hat und welche Gesetze dort gelten, so der Rechtsanwalt. In der Regel würden Urlauber:innen ihr Geld vermutlich nicht wieder sehen. Am besten also schon vorab mit der Option „kurz vorher kostenfrei stornierbar“ buchen.

Im Urlaub bricht ein Feuer aus – was tun?

Treten im Pauschalurlaub die Probleme erst während der Reise auf, gibt es laut Verbraucherzentrale Bremen zwei Möglichkeiten: Vertrag kündigen und Heimreise antreten oder Reisepreis mindern.

Variante eins ist möglich, sobald die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Zwei Szenarien zur Veranschaulichung:

Szenario eins: Vor Ort bricht ein Feuer aus, die Menschen müssen aber nicht sofort evakuiert werden. Trotzdem soll der Urlaub an dieser Stelle abgebrochen werden. In diesem Fall sollten Reisende sich in erster Linie an den Reiseveranstalter wenden, sagt Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen. „Urlauber rufen dazu am besten bei der Hotline an.“

Der Veranstalter müsse dann klären, wie und von wo aus die Rückreise erfolgt. Das Telefonat gelte als Kündigung. Genauso ist die Frage zu klären, wie diese Heimreise abgesichert ist. Zusätzlich empfiehlt die Verbraucherschützerin Urlauber:innen zur eigenen Sicherheit, den Abbruch der Reise auch per E-Mail zu bestätigen.

Szenario zwei: Die Urlauber:innen müssen angesichts der Notsituation schnell abreisen und erreichen ihre Reiseveranstalter nicht. Für eine schriftliche Kündigung bleibt keine Zeit. Alle anfallenden Kosten wie Zug- oder Bahnticket können Urlauber:innen sich laut Nicole Bahn zusätzlich zu der nicht erbrachten Leistung – also dem ausgefallenen Resturlaub – erstatten lassen. Auch in diesem Fall reiche es aus, dem Reiseveranstalter eine E-Mail mit den notwendigen Quittungen zu senden.

Grundsätzlich ist – sofern in der Reise auch die An- und Abreise inbegriffen sind – der Reiseveranstalter verantwortlich, die Urlauber:innen wieder sicher nach Hause zu transportieren. Daher kommt er für zusätzlich entstandene Kosten auf, wenn die Rückreise nicht wie pauschal geplant möglich ist. Sind etwa Zufahrtsstraßen blockiert und müssen Reisende länger bleiben, zahlt der Veranstalter für die Unterkunft für einen Zeitraum von maximal drei Tagen.

Trotz Risiko im Urlaub: Reisepreis mindern

Möchten Urlauber:innen trotzdem in der Region bleiben, greift Option zwei und sie können eventuell den Reisepreis mindern. Laut der Verbraucherschützerin ist das möglich, sobald einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung und Unterkunft nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Aber: Nicht lange zögern, sondern auch hier den Veranstalter schnell informieren.

Nach deutschem Recht müssen auch Individualreisende die bereits gebuchten Leistungen wie Flug und Unterkunft nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden. Das kann laut Verbraucherzentrale der Fall sein, wenn die Urlaubsregion gesperrt ist. Ist die Unterkunft jedoch zugänglich, ohne dass Reisende sich in Gefahr begeben, sind sie auf die Kulanz des Anbieters angewiesen.

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