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Bis zu 3.000 Euro steuerfrei: Das Wichtigste zur Inflationsprämie

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Foto: Public domain pixabay cc0/ QuinceCreative

Seit gestern können Arbeitgeber:innen ihren Angestellten bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zahlen – diese ist von Steuern und Abgaben befreit. Doch ein paar Punkte gilt es zu beachten.

3.000 Euro – so viel Geld dürfen Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei als Inflationsprämie zahlen. Durch die zulässige Sonderzahlung sollen Arbeitnehmer:innen entlastet werden, die mit stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen zu kämpfen haben. Die Auszahlung kann ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen – auch gestückelt, wie die Bundesregierung mitteilt.

Die Prämie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und wurde schon am 3. September auf den Weg gebracht. Sie fußt auf dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, welches am 25. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie haben wir hier zusammengetragen.

Wie hoch kann die Inflationsausgleichsprämie sein?

Die Inflationsausgleichsprämie kann maximal 3.000 Euro betragen. Liegt der Betrag darüber, ist er nicht mehr von Steuer- und Sozialabgaben ausgenommen.

Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber, dass die Prämie tatsächlich als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation gezahlt wird. Entsprechend eindeutig muss die Lohnart in der Gehaltsabrechnung deklariert sein.

Die Prämie muss zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden und kann auch nicht mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld kombiniert werden. Dafür ist eine erhaltene Inflationsprämie nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie bleibt somit immer steuerfrei und beeinflusst den Steuersatz nicht.

Kann das Geld auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden?

Ja, laut Bundesregierung können Arbeitgeber:innen das Geld auch gestaffelt auszahlen.

Habe ich einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie?

Nein. Arbeitgeber:innen können darüber entscheiden, ob sie die Prämie ausschütten, und wenn ja wann und in welcher Höhe. Der Spiegel hat mit einer Fachanwältin für Arbeitsrecht über das Zahlung gesprochen und präzisiert: Wenn die Vorgesetzten öffentlich klar gemacht haben, dass sie die Prämie zahlen möchte, dann besteht für Beschäftigte ein Anspruch. Diese Bekanntmachung kann zum Beispiel per Mail, Intranet oder über das Schwarze Brett geschehen.

Die Anwältin betont, dass die gesetzlichen Regelungen sehr ähnlich zu denen der Coronaprämie sind, welche 2021 ausgeschüttet wurde. Die Pauschale betrug damals allerdings maximal 1.500 Euro.

Ich arbeite in Teilzeit – kann ich die Prämie trotzdem erhalten?

Ja. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler erklärte gegenüber den Deutschen Presse-Agentur (dpa): „Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt“. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle.

Von wann bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie ausgeschüttet werden?

Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro ausschütten.

Können Arbeitgeber:innen Inflationsprämien in unterschiedlicher Höhe ausschütten?

Ja, aber komplett willkürlich darf die Verteilung nicht sein. Wie die Anwältin gegenüber Spiegel erklärt, könnten Führungskräfte zum Beispiel auf die Prämie verzichten, damit Mitarbeiter:innen mit geringerem Einkommen von ihrem Anteil profitieren können.  

Kann jede:r Arbeitgeber:in eine Inflationsausgleichsprämie gewähren?

Ja, das bestätigt die Bundesregierung. Es genüge, wenn Arbeitgeber:innen bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Zum Beispiel könne der Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden.

Ich beziehe Sozialleistungen. Gilt die Inflationsausgleichsprämie als Einkommen?

Die Inflationsausgleichsprämie soll bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung entsprechend zu ergänzen.

Wie viel wird die Prämie kosten?

Das Bundesfinanzministerium geht von Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 1,2 Milliarden Euro aus. Diese betreffen nur Unternehmenssteuern.

Übrigens: Neben der Inflationsausgleichsprämie hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen beschlossen, um Bürger:innen zu entlasten. Die wichtigsten aus dem 3. Entlastungspaket fassen wir hier zusammen: Strom, Gas, Fernwärme: So hilft die Regierung in der Energiekrise

(mit Material der dpa)

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