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Preisfalle im Supermarkt: Neue Angabe soll Verbraucher:innen schützen

Preisabgabenverordnung
Foto: Benjamin Nolte/dpa

Seit dem 28. Mai ist es einfacher, Preistricks im Einzelhandel zu entlarven. Eine neue Regelung will mehr Transparenz schaffen. Das hat es mit der neuen Preisangabenverordnung auf sich.

Nicht wundern, wenn im Supermarkt, Baumarkt oder Elektrofachgeschäft die Preisschilder seit dem 28. Mai anders aussehen als bisher: Die geänderte Preisangabenverordnung will es so – zum Wohle der Verbraucher:innen. Ihnen soll die neue Regelung ermöglichen, Preistricks und -fallen im Einzelhandel besser zu erkennen.

So muss bei der Werbung mit Preisermäßigungen künftig der vorherige Verkaufspreis angegeben werden. Der vorherige Verkaufspreis ist dabei der günstigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage. Die Preise könnten entweder direkt gegenübergestellt oder die Ermäßigung als prozentualer Abzug angegeben werden.

Ausgenommen von dieser Preisinformationspflicht sind generelle Preisnachlässe mit allgemeinen Werbeaussagen wie etwa „Knaller-“ oder „Dauertiefpreis“. Ebenfalls nicht inbegriffen sind schnell verderbliche Waren mit kurzer Haltbarkeit, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert angeboten werden.

Vereinheitlichung von Grundpreisen

Dort reicht auch weiterhin ein einfacher Aufkleber mit der Angabe der Preisermäßigung. Das soll laut Constanze Rubach von der Verbraucherzentrale Niedersachsen den Abverkauf dieser Lebensmittel erleichtern und zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung beitragen.

Außerdem werden mit der Änderung der Verordnung die Mengeneinheiten von Grundpreisen vereinheitlicht. Im Supermarkt etwa ist dann der Kilogramm- oder Literpreis angegeben, im Baumarkt eher der Quadrat- oder Kubikmeterpreis. Die Grundpreisangabe pro 100 Milliliter oder pro 100 Gramm ist im Supermarkt nur noch bei loser Ware zulässig.

Der Grundpreis der jeweiligen Ware ist für Verbraucher:innen vor allem dann relevant, wenn sie Preise vergleichen wollen.

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