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Wegfall der Corona-Regeln: Wann Arbeitnehmer:innen mit positivem Test zur Arbeit müssen

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Foto: CC0 / Pixabay / SamuelFrancisJohnson

Lange war klar: Wer einen positiven Coronatest hat, darf auch nicht zur Arbeit. Doch was gilt nach dem Ende der Isolationspflicht? Eine Juristin verrät, worauf Arbeitnehmer:innen jetzt achten müssen.

Seit Anfang März sind die meisten Corona-Schutzmaßnahmen hierzulande aufgehoben. Die Isolationspflicht für Personen, die Corona-positiv sind, gilt inzwischen bundesweit nicht mehr. Doch bedeutet das auch, dass Arbeitnehmer:innen, deren Corona-Test positiv ausfällt, zur Arbeit kommen müssen?

Positiver Coronatest: Muss man trotzdem arbeiten?

Ja. Denn dort, wo gemäß den landesrechtlichen Verordnungen keine Isolationspflicht mehr besteht, sind Arbeitnehmer:innen grundsätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu gehen, sofern sie symptomfrei sind, so Juristin Anke Marx von der Arbeitnehmerkammer des Saarlandes. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Im Gesundheitsbereich gelten etwa je nach Bundesland andere Regelungen. Teilweise besteht hier weiterhin ein Tätigkeits- und Betretungsverbot für positiv Getestete.

Generell gilt außerdem nach wie vor: Wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben – und sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. Bis Ende März 2023 sind Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage per Telefon möglich. Die Krankschreibung kann dann noch einmal um bis zu sieben weitere Tage telefonisch verlängert werden.

Mit Maske zur Arbeit

Außerdem wichtig: In verschiedenen Bundesländern gibt es anstelle der Isolationspflicht noch Regelungen für Infizierte. In Hessen müssen Corona-Positive etwa weiterhin fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen. Auch im Saarland gilt dies – solange die Personen nicht mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen im Freien arbeiten oder sich in einem Raum aufhalten, der nur von ihnen genutzt wird.

Geht man in diesen Fällen mit positivem Corona-Test zur Arbeit, muss man also je nach Gegebenheiten vor Ort mit Maske arbeiten oder im Einzelbüro. Marx zufolge besteht für Arbeitnehmer:innen „kein Wahlrecht zwischen Absonderung oder Maskenpflicht“. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, auf die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen zu achten. „Insbesondere sind Pausen für das Tragen der Maske zu ermöglichen“, so Marx.

Dort, wo bereits Homeofficevereinbarungen getroffen wurden, könne der Arbeitgeber für positiv Getestete in der Regel auch die Arbeit von zu Hause anordnen, so Marx. Dann müssten Infizierte im Homeoffice arbeiten – sofern das im Einzelfall zumutbar ist.

Welche Regelungen für Infizierte im jeweiligen Bundesland nach wie vor gelten, lässt sich über die Website Infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) einzeln nachlesen.

Bitte lies unseren Hinweis zu Gesundheitsthemen.

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