Geht der Urlaub über das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages hinaus, wird die Stelle dadurch nicht entfristet. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann durch einen bestehenden Urlaub nicht verlängert bzw. entfristet werden – das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hinsichtlich einer bestehenden Klage entschieden. Gewährt ein Arbeitgeber einer angestellten Person Urlaub über das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages hinaus, so geht das befristete Arbeitsverhältnis nicht automatisch in ein unbefristetes über.
Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche Entscheidung zum Auslaufen befristeter Beschäftigungsverhältnisse. Eine entfristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei nur im Falle einer „Fortsetzung der Arbeitsleistung“ möglich, wie die Nachrichtenagentur AFP berichtet.
Arbeitsleistung muss erbracht werden
„Zwar kann durch Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Damit diese Folge eintritt, muss der Arbeitnehmer aber tatsächlich auch tätig sein. Eine über das Ende des befristeten Arbeitsvertrags andauernde Erkrankung oder allein die Genehmigung von Urlaub reicht dafür nicht aus“, erklärt der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott hinsichtlich des aktuellen Falls.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt laut Gesetz als unbefristet verlängert, sobald es nach dem Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit „mit Wissen des Arbeitgebers“ fortgesetzt wird.
In allen Instanzen erfolglos
Im aktuellen Fall hatte ein Beamter vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt geklagt – er war Mitarbeiter eines Postnachfolgeunternehmens, ist als solcher jedoch mehrfach befristet beurlaubt worden, um bestimmte Aufgaben in deckungsgleich befristeten Angestelltenverhältnissen übernehmen zu können. Die letzte Befristung des Mannes endete am 20. September 2020, vorgesehen war bereits eine neue Anstellung ab November 2020. Für den Oktober dazwischen gewährte der Arbeitgeber dem Beamten mehrere Tage Urlaub.
Mit seiner Klage machte der Mann geltend, durch die Urlaubstage sei das angestellte Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitraum hinaus fortgesetzt worden. Daher gelte es laut Gesetz als unbefristet verlängert.
Doch damit blieb der Mann in allen Instanzen erfolglos. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei die „Fortsetzung der Arbeitsleistung„. Nur wenn Arbeitnehmer:innen unter den Augen der Vorgesetzten weiterhin die Arbeit verrichten, könne man davon ausgehen, dass die weitere Arbeit erwünscht ist und die Vorgesetzten einverstanden sind.
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