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Fahrrad, Auto, öffentlich: Darf der Arbeitgeber das Verkehrsmittel vorschreiben?

Fahrrad, Auto, öffentlich: Darf der Arbeitgeber das Verkehrsmittel vorschreiben?
Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Bus, Bahn, Fahrrad oder Auto: Welches Verkehrsmittel müssen Beschäftigte wählen, um zur Arbeit zu kommen? Und geht das Arbeitgeber:innen überhaupt etwas an?

Das Unternehmen hat neue Nachhaltigkeitsziele ausgerufen und möchte, dass Beschäftigte künftig mit dem ÖPNV oder dem Fahrrad zur Arbeit kommen. Ist eine solche Vorschrift legitim?

Vorgaben zu Verkehrsmitteln in bestimmten Szenarien

„Nein, der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht vorschreiben, wie sie von ihrem Wohnsitz zur Arbeit kommen“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Arbeitsweg zähle nicht zur Arbeitszeit, dementsprechend können Arbeitgeber:innen hier in der Regel auch keine Vorgaben machen.

Laut Peter Meyer seien zwar verschiedene Szenarien denkbar, in denen Arbeitnehmer:innen die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels für den Arbeitsweg vorgegeben bekommen könnten. „Vielleicht soll jemand den mit Werbung bedruckten Dienstwagen nutzen oder aus Gründen der Nachhaltigkeit mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren – in der Praxis kommt sowas aber kaum vor“, sagt der Fachanwalt.

Keine Parkplätze am Firmensitz?

Auch indirekt können Arbeitgeber:innen Einfluss auf die Wahl des Verkehrsmittels nehmen – etwa, indem sie keine Parkplätze vor Ort zur Verfügung stellen. „Dazu ist der Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet, wenn der Firmensitz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.“ Die Suche nach einem Stellplatz liegt dann in der Verantwortung der Beschäftigten, wenn sie weiter mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit kommen möchten.

Ist die Arbeitsstätte aber nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sieht das Meyer zufolge schon wieder anders aus. Dann müssen Arbeitgeber:innen in der Regel entweder Parkplätze am Firmensitz für die Beschäftigten zur Verfügung stellen – oder selbst einen Shuttleservice oder ähnliches einrichten.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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