Aufschieben oder schnell hinter sich bringen? Eine zeitige Einkommensteuererklärung hat Vorteile. Wer den Steuerbescheid für 2023 bald haben will, sollte fix und organisiert sein. Außerdem sind neue Freibeträge und weitere Änderungen zu beachten.
Wer sich mit der Einkommensteuererklärung nicht allzu viel Zeit lässt, bekommt auch eine mögliche Rückerstattung schon früher. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Bis Ende Februar liegen den Finanzämtern alle elektronisch übermittelten Daten vor, etwa von Arbeitgebern oder Versicherungen. Ab dann werden die Steuererklärungen nach Eingang bearbeitet – wer also zuerst kommt, mahlt zuerst.
Im Vorteil ist, wer digital einreicht. Denn das bedeutet weniger Aufwand als in Papierform. Vielfach werden die elektronisch via Elster eingereichten Anträge beim Finanzamt sogar vollautomatisch bearbeitet, so der VLH. Dann gebe es den Bescheid besonders schnell.
Steuer 2023: Nachweise gut sortiert parat haben
Noch ein Tipp, um den Steuerbescheid schnell im Briefkasten zu haben: Quittungen und Belege sortiert und griffbereit halten. So können man schnell reagieren, falls das Finanzamt Nachfragen hat oder um Nachweise bittet.
Und wann muss die Steuererklärung für 2023 spätestens abgegeben werden? Für alle, die dazu verpflichtet sind, ist der Stichtag der 2. September 2024. Allerdings: Wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beauftragt, hat ein Dreivierteljahr mehr Zeit. Und wer gar nicht verpflichtet ist, sondern freiwillig eine Steuererklärung machen will, weil er oder sie auf eine Rückerstattung hofft, kann das sogar noch vier Jahre rückwirkend tun.
Diese neuen Regeln gelten für die aktuelle Einkommensteuer
Im Vergleich zu 2022 gelten für die Einkommensteuer 2023 unter anderem folgende neuen Regeln:
Für Berufstätige:
- Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 10.347 auf 10.908 Euro angehoben.
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschale, wird von 1.200 auf 1.230 Euro erhöht.
- Der Einkommenssteuertarif wird an die Inflation angepasst, sodass Löhne und Gehälter nicht höher besteuert werden, insofern ihr Anstieg nur die Inflation ausgleicht.
- Die Freigrenze für den Solidaritätsbeitrag (Soli) wird aufgrund der Inflation von 16.956 Euro auf 17.543 Euro angehoben. Für als Ehepaar oder eingetragenen Lebenspartner:innen veranlagte Steuerzahler:innen liegt die neue Freigrenze bei 35.086 Euro (zuvor: 33.912 Euro).
- Alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten, können bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice–Tage geltend machen. Pro Heimarbeitstag ergibt sich ein pauschaler Werbekostenabzug von 6 Euro. Insgesamt lassen sich also 1.260 Euro auf diese Weise von der Steuer absetzen.
Für Eltern:
- Der Kinderfreibetrag (inklusive Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird von 8.548 Euro auf 8.952 Euro erhöht. Damit steigt automatisch auch der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen.
- Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, wächst von 924 auf 1.200 Euro
- Der Freibetrag für Alleinerziehende steigt von 4.008 Euro auf 4.260 Euro. Wie zuvor gibt es zusätzliche 240 Euro für jedes weitere Kind.
Für Sparer:innen:
- Der Sparer-Pauschbetrag wird erhöht: für Alleinstehende von 801 auf 1.000 Euro, für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner:innen von 1.602 auf 2.000 Euro.
- Ab 2023 sind Aufwendungen für die Altersvorsorge zu 100 Prozent von der Steuer absetzbar. 2022 waren es nur 94 Prozent.
Weitere Quelle: Bundesfinanzministerium
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