Für bestimmte Steuerzahler:innen endet nächsten Monat die Abgabefrist der Steuerklärung. Außerdem darf ein Produkt nicht mehr hergestellt werden. Das ändert sich für Verbraucher:innen im August.
Die Frist für Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen endet, ebenso die Frist für Steuererklärungen für eine bestimmte Personengruppe. Außerdem treten Regelungen für den Umgang mit Leuchtmitteln in Kraft. Das sind die Änderungen im August im Überblick.
Frist zu Schlussabrechnung für Corona-Hilfen endet
Unternehmen, die als Unterstützung in der Corona-Pandemie Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen erhalten haben, müssen im August eine Schlussabrechnung erstellen. Die Abrechnung muss durch prüfende Dritte – Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in – erstellt werden und bis zum 31. August eingereicht sein, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schreibt.
Die Frist, um die Schlussabrechnungen einzureichen, wurde durch ein „erhöhtes Antragsaufkommen“ vom 30. Juni auf den 31. August verlängert. In einigen Fällen kann die Abgabefrist auf den 31. Dezember verlängert werden. Eine Verlängerung muss dafür bis zum 31. August beantragt werden.
Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2021 endet
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung aus dem Jahr 2021 mit Hilfe von Steuerberater:innen oder eines Lohnsteuerhilfevereins machen, können diese bis zum 31. August 2023 abgeben.
Menschen, die für ihre Steuererklärung keine Hilfe in Anspruch nehmen, mussten die Erklärung bereits bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.
Für das Steuerjahr 2022 hat das Finanzamt die Frist um zwei Monate verlängert auf den 30. September 2023. Da das Datum auf einen Samstag fällt, verlegt sich der Abgabetermin auf Montag, den 2. Oktober 2023.
Mehr Geld für Azubis
Wer im Bäckerhandwerk eine Ausbildung macht, erhält ab August mehr Geld. Die Erhöhung gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung erst startet oder schon fortgeschritten ist. Ausschlaggebend ist ein neuer Tarifvertrag, den die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. erstellt haben. Der neue Tarif ist bundesweit gültig.
Das Gehalt erhöht sich ab August damit im ersten Lehrjahr von 680 Euro auf 860 Euro, im zweiten Lehrjahr von 755 auf 945 Euro und im dritten Lehrjahr von 885 auf 1.085 Euro. Hinzu kommt eine Inflationsausgleichprämie (IAP) von 50 Euro im Monat bis zum 31. Dezember 2024.
Einige Bundesländer bieten für Azubis ein 29-Euro-Ticket an. In den Bundesländern, in denen es das Angebot nicht gibt, sollen Auszubildende einen Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum Lehrlingsgeld erhalten.
Regelungen für Baustoffe ändern sich
Die neue Ersatzbaustoffverordnung tritt laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in Kraft. Auf Verbraucher:innen wirkt sie sich zunächst nicht unmittelbar aus. Durch die Verordnung sind erstmals bundesweit einheitliche und rechtsbindende Regeln festgelegt – diese definieren, wie Recycling-Baustoffe, Schlacken und Aschen hergestellt und verbaut werden dürfen.
Verbaut werden diese Baustoffe unter anderem in Straßen, Schienen und Lärmschutzwänden. Durch die neue Verordnung sollen weniger Schadstoffe durch Sickerwasser in Böden und Grundwasser gelangen. Verunreinigungen dessen sollen somit reduziert werden.
Leuchtstoffröhren werden verboten
Die EU-Kommission hat die neue Verordnung „Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen“ erlassen. Dadurch dürfen ab dem 25. August 2023 Leuchtstofflampen in Röhrenform (T5 und T8) sowie Hochvolt-Halogenlampen mit R7s-Sockel nicht mehr hergestellt werden. Ware, die noch in den Lagern vorhanden ist, darf der Handel noch verkaufen.
HPD-Lampen und Lampen für besonderen Nutzen dürfen auch durch die neue Verordnung für weitere 3-5 Jahre hergestellt werden.
Verwendete Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesfinanzministerium, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, EU-Verordnung
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