Rentner:innen gingen im letzten Entlastungspaket oft leer aus. Um sie zu entlasten, wurde am Mittwoch eine neue Energiepauschale beschlossen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Berechtigung und Auszahlung fassen wir hier zusammen.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine einmalige Energiepauschale von 300 Euro für Rentner:innen beschlossen. Sie solle zum 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden, erklärte Sozialminister Hubertus Heil (SPD) nach der Kabinettsitzung. Außerdem wurde eine Anhebung der Obergrenze für sogenannte Midijobs von 1.600 auf 2.000 Euro beschlossen.
Die wichtigste Fragen Energiepauschale im Überblick beantworten wir hier.
Wieso braucht es die Energiepauschale für Rentner:innen?
Es gab bereits zwei Entlastungspakete, das letzte wurde im April beschlossen. Von diesem profitierten jedoch nur Steuerpflichtige der Steuerklassen I bis V. Millionen Rentner und Rentnerinnen gingen dabei leer aus. Die neue 300-Euro-Energiepauschale soll dies ändern – sie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Ampel-Regierung. Auch Studierende sollen durch das Paket entlastet werden: Sie sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.
Wer erhält die Energiepauschale?
Die Energiepauschale sieht eine Einmalzahlung von 300 Euro vor. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt, erhält die Pauschale, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Hierbei sei unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Allerdings besteht Anspruch nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Wann wird die Energiepauschale für Rentner:innen ausgezahlt?
Die Pauschale soll zum 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden, durch die Rentenzahlstellen. Wer erst Ende Dezember erstmals Rente bezieht, erhält den Betrag erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023.
Erhält man bei mehreren Renten mehrfache Auszahlungen?
Dem ist laut BMAS nicht so. Auch wenn man mehrere Renten bezieht, also beispielsweise Alters- und Witwenrente, wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
Muss man die Auszahlung beantragen?
Die Zahlung erfolgt laut Ministerium automatisch, Anträge sind nicht nötig.
Werden Steuern auf die Energiepauschale erhoben?
Ja, die Pauschale soll laut BMAS der Steuerpflicht unterliegen. Die hierfür erforderliche gesetzliche Regelung werde noch geschaffen. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werde sie dafür nicht angerechnet. Auch soll sie nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Auch unterliegt sie nicht der Pfändung.
Können Rentner:innen die Pauschale erhalten, wenn sie bereits von der vorherigen Pauschale für Arbeitnehmer:innen oder für Empfänger:innen von Sozialleistungen profitiert haben?
Die Zahlungen schließen einander aber nicht aus, versichert das Ministerium. Wer zum Beispiel erst Ende des Jahres in Rente gegangen ist, kann die Pauschale erneut erhalten.
Was tun, wenn die Pauschale trotz Anspruch nicht ausgezahlt wurde?
In dem Fall rät das BMAS, einen Antrag auf die nachträgliche Auszahlung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dies sei im Zeitraum vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 möglich. Die genaue Adresse wird auf der Website des BMAS aufgeführt. Bei Fragen könne man sich zudem an das Bürgertelefon des BMAS wenden.
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