Schon während der Corona-Krise hatte es eine mehrfach verlängerte Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung gegeben. Jetzt ist sie wieder möglich.
Patient:innen können sich unter bestimmten Voraussetzungen künftig telefonisch von ihrer Arztpraxis krankschreiben lassen. Die Regelung gilt ab sofort, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzt:innen, Krankenkassen und Kliniken mit Sitz in Berlin am Donnerstag mitteilte.
Telefonische Krankschreibung: Das ist erlaubt
Den Angaben zufolge greift die Regelung für Patient:innen, die in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind sowie keine schweren Symptome haben. Voraussetzung ist auch, dass keine Videosprechstunde möglich ist. Die Ärz:tinnen können dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal fünf Tage ausstellen. Die telefonische Krankschreibung soll die Praxisteams entlasten und das Infektionsrisiko in den Wartezimmern senken.
Schon während der Corona-Krise hatte es eine mehrfach verlängerte Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung gegeben. Sie war im Frühjahr ausgelaufen. Mit dem neuen Beschluss wird die Regelung dauerhaft verankert. Der Gemeinsame Bundesausschuss war im Sommer per Gesetz von der Ampel-Koalition beauftragt worden, entsprechende Regelungen zur telefonischen Krankschreibung festzulegen.
BDA: „Fehlleistung der Gesundheitspolitik“
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung als „Fehlleistung der Gesundheitspolitik“ bewertet.
„Damit wird eine Krankschreibung qualitativ entwertet, obwohl sie Grundlage für eine Lohnfortzahlung ist. Dies wird auch einen negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden haben, da eine Untersuchung in einer Praxis stets Grundlage für eine gesicherte Diagnose-Stellung war“, sagte BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter am Donnerstag. „Im teuersten Gesundheitswesen der Welt sollen Krankschreibungen per Telefon erfolgen, weil die Politik die Hausärzteversorgung jahrelang vernachlässigt hat.“
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