Utopia Image

Streit vor Gericht: Radfahrerin fährt über dauerrote Ampel – zu Recht?

Streit vor Gericht: Radfahrerin fährt über dauerrote Ampel - zu Recht?
Foto: CC0 Public Domain - Unsplash/ Wyron A (Symbolbild)

Eine Radfahrerin überquert nach langem Warten eine rote Ampel und wird erwischt. Ein Bußgeld will sie nicht zahlen, der Fall landet vorm Oberlandesgericht. Doch die Frau hat sich womöglich richtig verhalten.

Eine Radfahrerin hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einen vorläufigen Sieg erzielt. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, war die Frau gegen eine ihr auflegte Geldbuße vorgegangen: Sie sollte 100 Euro zahlen, weil sie bei Rot eine Ampel überquert hatte.

Allerdings hatte die Radfahrerin zuvor mehrere Minuten vergebens darauf gewartet, dass die Ampel grün wurde. Dies geschah nicht, weil es sich um eine Ampelanlage mit Bedarfsschleife handelte. Die Ampel wird also nur grün, wenn sich ein Auto nähert – das Fahrrad reichte scheinbar nicht aus, um ein Umschalten einzuleiten. Die zuständige Behörde warf der Radfahrerin einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß vor. Die Frau hielt dagegen, sie sei davon ausgegangen, dass die Ampel defekt gewesen sei.

Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Hamburg-Blankenese dem Fall behandelt – und die Frau verurteilt. Das Gericht argumentierte unter anderem, die Frau hätte absteigen und die Kreuzung per Fußgängerampel überqueren können. Die Radfahrerin legte Beschwerde ein, der Fall ging an das OLG – und nun erhielt sie vorläufig Recht. Der Fall wurde nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung zu roter Ampel: Radfahrer:innen sind keine „qualifizierten Fußgänger“

Habe bei der Ampel tatsächlich eine Funktionsstörung zu Dauerrot geführt, sei die Pflicht zu Anhalten nichtig, erklärte das OLG. Selbes gilt für Radfahrende, wenn eine vorhandene Kontaktschleife durch ein Fahrrad nicht ausgelöst werden könne. Sollte die Kontaktschleife doch auch für Fahrräder funktioniert haben, sei der Verkehrsteilnehmer irrtümlich von einer Störung ausgegangen – doch es handle sich nicht um einen vorsätzlichen Verstoß.

Laut OLG wäre die Radfahrerin auch nicht zum Schieben ihres Rades oder zum Nutzen der Fußgängerampel verpflichtet. Denn sie habe als Radfahrerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen. Man könne und müsse ihnen nicht nach Belieben ansinnen, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger:in am Verkehr teilzunehmen.

Verwendete Quellen: dpa

** mit ** markierte oder orange unterstrichene Links zu Bezugsquellen sind teilweise Partner-Links: Wenn ihr hier kauft, unterstützt ihr aktiv Utopia.de, denn wir erhalten dann einen kleinen Teil vom Verkaufserlös. Mehr Infos.

War dieser Artikel interessant?

Vielen Dank für deine Stimme!