Die stark gestiegenen Energiepreise sollen Bürger:innen nicht noch mehr belasten. Ab Januar gelten daher bei Strom, Gas und Wärme für einen Grundverbrauch Höchstpreise, die der Staat garantiert. Auch sonst gibt es Neuerungen.
Im neuen Jahr ist die Energiekrise mit deutlich höheren Preisen als früher nicht vorbei. Im Gegenteil: Zum Jahreswechsel haben erneut viele Versorger ihre Preise erhöht. So gibt es laut Vergleichsportal Check24 allein mehr als 660 Fälle von Strompreiserhöhungen in der Grundversorgung. Davon betroffen sind rund 7,6 Millionen Haushalte. Im Schnitt liegen die Erhöhungen bei 60,2 Prozent. Gegen solche Erhöhungen bei Strom, Gas und Wärme sollen Energiepreisbremsen helfen. Auch sonst gibt es Änderungen zum Jahreswechsel. Ein Überblick:
Ab wann gelten die Energiepreisbremsen?
Für Bürger:innen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten die Preisbremsen ab März. Rückwirkend umfassen sie dann auch die Monate Januar und Februar. Wichtig: Verbraucher:innen brauchen nichts zu unternehmen, um von den Entlastungen zu profitieren. Dies übernehmen die Versorger. Es muss kein Antrag gestellt werden. Bei direkten Kund:innen kommen die Entlastungen über niedrigere Abschläge an. Mieter:innen erhalten die Entlastungen in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis April 2024 ist laut Gesetz möglich.
Wie funktioniert die Gas- und Fernwärme-Preisbremse?
Bei Haushalten und kleineren Firmen werden 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Erdgas-Jahresverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde und bei Fernwärme auf 9,5 Cent gedeckelt, beides brutto. Der Staat übernimmt die Differenz. Für alles, was darüber geht, gilt der mit dem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Preis. Dies soll die Verbraucher:innen dazu bringen, trotz der Hilfe möglichst viel Gas und Wärme einzusparen.
Wichtig: Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Einsparung zum neuen, hohen Vertragspreis gespart – auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen schreibt: „Bei Strom, Gas und Fernwärme bekommen Sie umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch einschränken. Das gilt auch jenseits der 80 Prozent – wer noch weniger als nur 80 Prozent verbraucht, erhält auch noch mehr Unterstützung.“
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Wie bei Gas und Fernwärme: 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs von Haushalten und kleineren Unternehmen werden gedeckelt – und zwar auf 40 Cent je Kilowattstunde brutto. Verbraucht man mehr, muss für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag voll bezahlt werden. Wie bei Gas und Wärme wird auch bei Strom jede eingesparte Kilowattstunde mit dem Vertragspreis abgerechnet, also auch, wenn man mehr als 20 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs eingespart hat. Durch einen milliardenschweren Zuschuss sollen auch die von allen Stromabnehmern zu tragenden Netzentgelte stabil gehalten werden.
Gibt es auch Preisbremsen für Flüssiggas, Heizöl oder Holzpellets?
Nein. Allerdings soll es einen Härtefall-Fonds geben. Laut Verbraucherzentrale sollen unter bestimmten Voraussetzungen Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 finanziell entlastet werden. Verbraucher:innen müssen dafür eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegen. Voraussetzung ist, dass mindestens das Doppelte eines früher üblichen Preises gezahlt wurde.
Gibt es zum Jahreswechsel auch Änderungen bei der Mehrwertsteuer?
Nein. Die Mehrwertsteuer für Erdgas und Fernwärme ist bereits am 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass sich dies auch auf Flüssiggas erstreckt. Die Absenkung soll bis Ende März 2024 gelten.
Gibt es weitere Änderungen für Mieter?
Ja, denn Vermieter:innen müssen ab Januar die Klimaabgabe fürs Heizen mit Öl oder Gas mitbezahlen. Bisher mussten Mieter:innen die sogenannte CO2-Abgabe allein bezahlen. Maßstab ist die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes. Je schlechter, desto höher ist der Anteil der Vermieter:innen. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden müssen diese bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe tragen. Bei besonders emissionsarmen Gebäuden zahlen Mieter:innen die CO2-Abgabe auch künftig allein. Neu ist laut Verbraucherzentrale außerdem, dass ab 2023 auch mit Fernwärme geheizte Immobilien unter die CO2-Abgabe fallen.
Gibt es auch Änderungen bei erneuerbaren Energien?
Ja, bei Photovoltaik-Hausanlagen: Ab Januar 2023 gilt für private Anlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Die Anlagen werden damit laut NRW-Verbraucherzentrale 19 Prozent günstiger. Schon bei der Angebotserstellung ist dies vom Installationsbetrieb zu berücksichtigen.
Erst Mitte Dezember war die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen geändert worden. Dem Bund der Steuerzahler:innen zufolge werden Einnahmen durch Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung bis zu 30 Kilowatt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 Kilowatt.
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