Utopia Image

Verkäufe auf Ebay & Co.: Ab jetzt schaut das Finanzamt genauer hin

ebay meldepflicht
Foto: Colourbox / Supreeya Chantalao (links), CC0 / Pixabay / Kevin Phillips (rechts)

Für Betreiber:innen von Verkaufsplattformen besteht ab 2023 eine neue Meldepflicht. Bedeutet: In gewissen Fällen werden die Daten als Verkäufer:in nun direkt an das Finanzamt weitergeben. Dafür gibt es konkrete Richtlinien.

Zum Jahresbeginn ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) der Bundesregierung in Kraft getreten. Es verpflichtet Plattformen wie eBay(-Kleinanzeigen), Amazon Marketplace, Etsy oder AirBnB, die über sie abgewickelten privaten Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Zu diesen Geschäften gehören beispielsweise die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums, der Verkauf von (gebrauchten oder neuen) Waren oder die Vermittlung von Fahrdiensten.

Das neue Gesetz betrifft lediglich die Meldepflicht für solche Geschäfte, die Steuerpflicht ab gewissen Grenzwerten galt schon zuvor. Ob Nutzer:innen Steuern bezahlen müssen und wie hoch die Beträge sind, verändert sich also nicht. Demnach bleiben die meisten Privatverkäufe weiterhin steuerfrei.

Melden müssen die Plattformen ab jetzt aber private Verkäufe, wenn jährlich mindestens 2.000 Euro Verkaufserlös erzielt werden oder mehr als 30 Veräußerungsgeschäfte stattfinden. Das bedeutet aber noch nicht, dass die gemeldeten Verkäufe auch steuerpflichtig sind.

Wer meldet was an die Finanzbehörden?

Die steuerlichen Regeln für Veräußerungsgeschäfte über Verkaufsplattformen bleiben gleich. Das neue Gesetz dient lediglich dazu, die steuerliche Transparenz zu verbessern, wenn Privatpersonen über diese Plattformen Einkünfte erzielen.

Die Meldepflicht liegt jedoch nicht bei den Nutzer:innen der Plattformen, sondern bei deren Betreiber:innen. Gegenüber dem Spiegel erklärt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, dass als „Plattform“ jedes digitale System gilt, „das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen“. Auch im EU-Ausland ansässige Plattformen sind davon eingeschlossen. 

In Zukunft könnte das neue Gesetz laut Kalina-Kerschbaum dazu führen, dass die Betreiber:innen solcher Plattformen bei der Anmeldung neuer Nutzer:innen zusätzliche Daten abfragen, die bei einer möglichen Meldung an das Finanzamt notwendig wären. Dem Gesetzesentwurf zufolge handelt es sich dabei um Informationen, „die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen“.

Konkret bedeutet dies nicht nur eine Weitergabe von Name, Adresse und Bankverbindung, sondern auch der Steueridentifikationsnummer. Zudem müssen der Verkaufserlös sowie Gebühren und Provisionen von Seiten der Portalbetreiber:innen gemeldet werden. 

Ab wann werden Verkäufe ans Finanzamt gemeldet?

Eine Meldung durch die Portalbetreiber:innen muss dann geschehen, wenn ein:e Nutzer:in der Plattform bestimmte Grenzwerte erreicht:

  • Verkäufer:innen tätigen mehr als 30 Verkäufe in einem Kalenderjahr.
  • Verkäufer:innen erzielen mindestens 2.000 Euro Verkaufserlös pro Jahr. 

Dabei gelten diese Grenzwerte für jede einzelne Plattform: Kalina-Kerschbaum zufolge bestehe keine Meldepflicht, wenn man beispielsweise auf drei unterschiedlichen Plattformen jährlich je 29 Dinge verkauft oder jeweils unter 2.000 Euro Gewinn erbringt. 

Über solche Verkaufsaktivitäten wüssten die Plattformen laut Kalina-Kerschbaum natürlich auch nur dann Bescheid, wenn sie über die Plattformsoftware abgewickelt werden. Wer Kleinanzeigen auf den Plattformen inseriert, die Zahlungen aber nicht über deren System tätigt, bleibt von der Meldepflicht ausgeschlossen. 

Ab dann sind Steuern fällig

Wichtig ist: Auch wenn man durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für seine Veräußerungsgeschäfte an das Finanzamt gemeldet wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Steuerzahlung fällig wird. Denn laut Spiegel sind private Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs prinzipiell steuerfrei, da man aufgrund des Wertverlusts von Gebrauchsgegenständen nach einigen Jahren üblicherweise keinen Gewinn mehr mit ihnen erzielen kann.

Anders sieht dies bei Waren aus, die man innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkaufen kann, wie Designerschuhe. Liegt dieser Gewinn jedoch unter dem Freibetrag von unter 600 Euro im Jahr, muss auch dafür keine Einkommenssteuer gezahlt werden. 

Weiterlesen auf Utopia.de:

** mit ** markierte oder orange unterstrichene Links zu Bezugsquellen sind teilweise Partner-Links: Wenn ihr hier kauft, unterstützt ihr aktiv Utopia.de, denn wir erhalten dann einen kleinen Teil vom Verkaufserlös. Mehr Infos.

Gefällt dir dieser Beitrag?

Vielen Dank für deine Stimme!

Verwandte Themen: