Viele Beschäftigte haben die Energiepreispauschale bereits erhalten. Doch es gibt auch Ausnahmen. Wem die 300 Euro noch zustehen, kann sich das Geld über die Steuererklärung holen. Das geht ganz einfach, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein.
Für alle Beschäftigten der Steuerklassen eins bis fünf sollte es bereits im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro geben. Doch nicht jede:r Arbeitnehmer:in hat die Pauschale wie vorgesehen mit dem Gehalt von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Betroffene sollten sich das Geld über die Steuererklärung holen, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Denn wer seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhalte die Pauschale automatisch, teilt der Lohnsteuerhilfeverein mit. Dazu benötige es keine zusätzliche Information oder Angabe in der Erklärung.
Energiepreispauschale: Bei Minijobbern reichen wenige Angaben
Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssen sich die Energiepreispauschale auf diesem Weg holen, schätzt die VLH. Minijobber:innen ohne weitere Einkünfte müssten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die beiden Zeilen 13 und 14 der Anlage „Sonstiges“ ausfüllen.
Aber Achtung: Die Einmalzahlung unterliegt der Einkommensteuer. Durch die Besteuerung erhalten Beschäftigte nicht die vollen 300 Euro.
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