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Ende der Corona-Schutzverordnung: Muss jede:r wieder zurück ins Büro?

Corona-Schutzverordnung: Muss ich wieder zurück ins Büro?
Foto: CC0 Public Domain / Unsplash – Tina Witherspoon

Am 2. Februar läuft die aktuelle Corona-Schutzverordnung aus. Bedeutet dies das Aus für Home-Office und AHA-Regel? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Am 2. Februar ist es so weit: Dann wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben – zwei Monate früher als ursprünglich geplant. Doch was bedeutet das eigentlich für Beschäftigte im Homeoffice, worauf müssen sich Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz einstellen – und wie kann man sich weiterhin vor einer Ansteckung in Büro, Werkstatt und Co. schützen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was galt bislang?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung war zuletzt Anfang Oktober 2022 aktualisiert worden. Sie verpflichtete Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen – und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Dazu sollten Arbeitgeber Maßnahmen wie etwa die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Beschäftigten beachten. Oder auch die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Menschen verringern, beispielsweise durch Homeoffice. Auch regelmäßige Testangebote für Beschäftigte oder eine Maskenpflicht dort, wo 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können, sollten berücksichtigt werden.

Arbeitgeber mussten Beschäftigte zudem bei Bedarf zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Was ändert sich nun im Arbeitsalltag?

Das kommt vor allem darauf an, was das betriebliche Hygienekonzept des Arbeitgebers bislang vorsah. Denn ob Arbeitnehmer:innen beispielsweise in bestimmten Situationen Masken tragen sollten, konnte das jeweilige Unternehmen je nach Gefährdungseinschätzung eigenständig festlegen.

In der Praxis, mit Ausnahme von Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ähnlichem, in denen weiterhin besondere Schutzmaßnahmen gelten, dürfte sich der Arbeitsalltag schon jetzt ein Stück dem Alltag der Vor-Corona-Zeit angenähert haben, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.

Sah das Hygienekonzept eines Arbeitgebers allerdings bis jetzt vor, dass nicht mehr als beispielsweise zwei Mitarbeiter:innen in einem Büro arbeiten oder sich einzelne Teams nicht zu einem Meeting vor Ort treffen sollten, kann sich der Wegfall der Arbeitsschutzverordnung stärker auswirken. „Dann sind vielleicht auch wieder größere Veranstaltungen mit Kolleginnen oder Kollegen denkbar“, so Marx.

Kann der Arbeitgeber nun Angestellte aus dem Homeoffice zurück ins Büro ordern?

Auch die bis zum 2. Februar geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht kein Recht auf Homeoffice vor. „Der Arbeitgeber hat diese Möglichkeit nur im Rahmen des Hygienekonzepts zu berücksichtigen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Dies fällt weg, wird aber voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, welche Regelungen zum Homeoffice im Unternehmen gelten, gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.“

Sah das Hygienekonzept eines Unternehmens bislang allerdings die Arbeit im Homeoffice vor, kann der Arbeitgeber mit Ende der Schutzmaßnahmen „im Rahmen seines Direktionsrecht die Mitarbeiter:innen wieder vor Ort arbeiten lassen“, so Marx. Aber nur dann, wenn keine über die Arbeitsschutzverordnung hinausgehenden betrieblichen Vereinbarungen bestehen, die weiter gelten – etwa durch Individual – oder Betriebsvereinbarung.

Wie kann man sich auf der Arbeit weiterhin vor Corona schützen?

Entfällt mit dem Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung nun die Testmöglichkeit oder Maskenpflicht im jeweiligen Unternehmen, müssen Arbeitgeber entsprechende Tests und Masken auch nicht länger finanzieren.

Doch wer sich selbst schützen möchte, etwa in dem er in Situationen, in denen es auf der Arbeit auch mal enger zugeht, eine Maske trägt, kann dies in der Regel nach wie vor freiwillig tun. „Dies kann nur im Rahmen billigen Ermessens untersagt werden, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen, etwa bei Kundenkontakt oder wenn die Arbeitsleistung mit Maske nicht sachgerecht erbracht werden kann“, so Oberthür. „Allerdings hat der Arbeitgeber natürlich den im Einzelfall jeweils gebotenen Arbeitsschutz zu gewährleisten.“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt zum betrieblichen Infektionsschutz vor Covid-19, Grippe und Erkältungskrankheiten zudem „in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren“.

Dazu zählt laut BMAS vor allem die AHA+L-Regel, also Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, richtig lüften. Letztendlich können sich Beschäftigte daran orientieren – und etwa regelmäßig die Fenster öffnen.

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Kann man sich weiter während der Arbeitszeit gegen Corona impfen lassen?

„Durch das vorzeitige Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 endet auch die Verpflichtung des Arbeitgebers Impfungen zu unterstützen„, so Marx.

Impfungen könnten dann – wie jeder andere Arztbesuch auch – während der bezahlten Arbeitszeit nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann, erklärt die Kölner Fachanwältin Nathalie Oberthür.

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