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Falschaussagen bei Google: Gericht fällt Urteil

Falschaussagen bei Google
Foto: CC0 Public Domain / unsplash - Brett Jordan

Muss Google Inhalte aus der Trefferliste löschen, die Falschaussagen beinhalten? Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung getroffen. Betroffene müssen demnach aktiv werden.

Betreiber:innen von Suchmaschinen wie Google müssen Inhalte aus der Trefferliste mit Falschaussagen über Personen nur dann löschen, wenn die Betroffenen die Fehlerhaftigkeit hinreichend nachweisen können, entschied der BGH am Dienstag. Das berichtete unter anderem die deutsche Presse-Agentur (dpa). Weiterhin sind demnach Suchmaschinenbetreiber:innen nicht dazu verpflichtet, selbst bezüglich Falschinformationen zu ermitteln oder Betroffene auf derartige Inhalte hinzuweisen.

Klage von Paar aus Finanzdienstleistungsbranche

Der Beschluss des BGH bezieht sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Dezember 2022. In der Europäischen Union sieht die Rechtslage vor, dass personenbezogene Daten unverzüglich unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden müssen. Unter anderem, wenn die Daten „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden. Das sogenannte „Recht auf Löschung“ beziehungsweise „Recht auf Vergessenwerden“ ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Artikel 17 festgelegt. Wie die Verordnung konkret umgesetzt wird, ist Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Der BGH hatte sich mit der Auslegung der Verordnung an den EuGH gewandt.

Ausgangspunkt für den Beschluss war ein Fall um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das die Löschung mehrerer kritischer Artikel über die von ihnen entwickelten Anlage- und Geschäftsmodelle sowie ihrer Gesellschaften aus der Google-Suche forderte. Jedoch konnte das Paar nicht nachweisen, dass die Infos in den Artikeln „offensichtlich unrichtig“ seien, berichtete die dpa. Google löschte die Inhalte daher nicht.

Erfolg bei der Löschung von Vorschaubildern ("Thumbnails")

Ebenfalls wehrten sich die Kläger:innen gegen kleine Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails. Diese erschienen bei einer Suche nach den Namen des Paares und verwiesen auf Internetseiten. Die Thumbnails amerikanischer Internetseiten zeigten das Paar etwa mit teuren Autos. In den dazugehörigen Artikeln wurde ihnen vorgeworfen, unredliche und betrügerische Praktiken anzuwenden.

In diesem Fall gab der BGH den Kläger:innen Recht: „Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.“

Ergebnis des Falls und Entscheidung des EuGH

Das Urteil des BGH bezog sich auf ein grundsätzliches Urteil des EuGH Ende 2022. Demnach gelte das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt. Es müsse gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Auch die gesellschaftliche Funktion des Rechts müsse mit einbezogen werden, so die Luxemburger Richter.

Der EuGH legte fest, dass durch das Vorlegen von relevanten und hinreichenden Nachweisen über die offensichtliche Falschheit der Inhalte deren Löschung bei Suchmaschinenbetreiber:innen beantragt werden kann. Auf die Beschlussfassung bezüglich der Vorschaubilder beruft sich der EuGH auch auf eine vorherige Entscheidung: Somit können Fotos, die bei einer Namenssuche angezeigt werden, einen massiven Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und persönlicher Daten bedeuten.

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