Die Bahn wird wieder einmal bestreikt. Betroffene haben nun offene Fragen. Welche Seiten schnell Antworten liefern – und welche Rechte aktuell gelten.
Wer mit der Bahn reisen will, braucht starke Nerven. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat wieder zu einem Streik aufgerufen – diesmal über sechs Tage.
Los gehen soll es am Mittwoch (24.01.) um 2.00 Uhr nachts. Bis zum darauf folgenden Montag (29.01.) um 18.00 Uhr und damit über das kommende Wochenende soll der Ausstand andauern.
Auch wenn die Deutsche Bahn (DB) für den Fernverkehr erneut einen Notfahrplan erstellen dürfte, werden zahlreiche Verbindungen wegen des Streiks ausfallen.
Bahnreisende, die von Zugausfällen und Verspätungen betroffen sind, haben bestimmte Rechte. Doch wo finden sie auf die Schnelle die wesentlichen Infos zu ihrem konkreten Problem? Diese Internetseiten helfen weiter:
Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ)
Einen kostenlosen Online-Ratgeber bietet das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland auf seiner Website an. Über ein Dropdown-Menü lassen sich Themen wie Zugverspätung und Zugausfall auswählen, dann ploppen direkt kurz und knapp die wesentlichsten Infos dazu auf.
Wer Einzelnes genauer wissen möchte, findet auf den Seiten der EVZ die Bahngastrechte auch detaillierter aufgedröselt: evz.de/reisen-verkehr/reiserecht/bahnreisen
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)
Gibt es Streit mit einem Bahnunternehmen – etwa über Entschädigungen – und die Situation ist festgefahren, kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Das gilt auch, wenn sich ein Unternehmen auf eine Forderung des Betroffenen nicht binnen einiger Wochen zurückmeldet.
Die söp ist eine neutrale Instanz. Ein Schlichtungsantrag kann kostenlos online gestellt werden – vorher muss nur eine Klärung auf direktem Weg versucht worden sein. Wer dafür wissen will, was einem zusteht, findet auf der Website der söp auch eine Übersicht zu wesentlichen Rechten: soep-online.de/rechte-bahnreisen
Deutsche Bahn (DB)
Auch die Deutsche Bahn (DB) selbst hat auf ihrer Website einen umfangreichen Frage-Antwort-Bereich rund um Fahrgastrechte, und zwar unter bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte. Dort werden auch die Wege erläutert, auf denen man seine Entschädigungsansprüche geltend machen kann.
Rund um den Streik hat die DB zudem eine Website mit konkreten Hinweisen und Kulanzregelungen geschaltet: bahn.de/info/sonderkulanz
Außerdem gelten bei einem Streik diese konkreten Regeln
1. Zug fährt nicht
Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Man hat aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten oder fortzusetzen, wobei man stets auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann.
Zudem hat die Deutsche Bahn bereits Sonderkulanz-Regelungen getroffen: Alle Fahrgäste, die ihre im Streikzeitraum geplante Reise verschieben möchten, können ihr Ticket später nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden. Zudem haben Fahrgäste im Fernverkehr die Möglichkeit, ihre Reise auf Montag oder Dienstag vorzuverlegen.
2. Zug fährt nicht mehr weiter
Wer unterwegs strandet, hat bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer „anderweitigen Unterkunft“ (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.
Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann.
3. Entschädigung bei Verspätung
Die gibt es auch bei Streiks. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Laut söp besteht der Anspruch auf die Verspätungsentschädigung auch dann, „wenn die verspätete Ankunft am Zielort durch eine in Anspruch genommene Alternativbeförderung erfolgt“. Das heißt im Klartext: Wer sein Zugticket wegen eines Zugausfalls zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, dem stehen demnach 50 Prozent Erstattung zu.
Wichtig: Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Folgekosten.
** mit ** markierte oder orange unterstrichene Links zu Bezugsquellen sind teilweise Partner-Links: Wenn ihr hier kauft, unterstützt ihr aktiv Utopia.de, denn wir erhalten dann einen kleinen Teil vom Verkaufserlös. Mehr Infos.War dieser Artikel interessant?