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Minderungsrecht bei schlechtem Internet: Kommt der 15-Euro-Rabatt?

Schlechtes Internet: Kommt jetzt der 15-Euro-Rabatt?
Foto: CC0 Public Domain / Pexels – Peter Olexa

Bei schlechtem Internet daheim haben Verbraucher:innen seit 2021 ein schärferes Schwert, damit der Provider für Besserungen sorgt. Doch das sogenannte Minderungsrecht hält nicht das, was es verspricht, monieren Verbraucherschützer:innen.

Knapp zwei Jahre nach der Einführung eines sogenannten Minderungsrechts, auf dessen Basis Internetkund:innen bei schlechtem Festnetz weniger Geld zahlen müssen, werten Verbraucherschützer:innen die Regelung als Papiertiger. Durch die damalige Gesetzesänderung seien Verbraucher:innen nicht besser geschützt und die theoretisch hinzugewonnenen Kundenschutzrechte seien praktisch nur schwer umsetzbar, heißt es in einem Schreiben des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Um die Situation zu verbessern, fordert der Verband eine pauschales Reduktion des Tarifes um 15 Euro pro Monat – und zwar so lange, bis das Defizit behoben ist.

Kund:innen müssen Internetgeschwindigkeit nachweisen

Seit Mitte Dezember 2021 haben Verbraucher:innen ein Preis-Minderungsrecht, wenn ihr heimisches Internet schlechter ist als vertraglich zugesichert. In einem Messtool der Bundesnetzagentur, www.breitbandmessung.de, müssen die Verbraucher:innen die Diskrepanz zwischen vertraglich versprochenem Speed und tatsächlicher Datenrate nachweisen.

Das ist aufwendig, insgesamt sind 30 Tests nötig: Zwischen den Messungen müssen mindestens fünf Minuten liegen, beziehungsweise zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Der Gesamtzeitraum für die „Messkampagne“ – so wird die vorgeschriebene Reihe an 30 Tests genannt – darf nicht länger sein als zwei Wochen. Diese Vorgaben machen deutlich, dass Verbraucher:innen es auch wirklich ernst meinen müssen mit der Überprüfung – mal eben so nebenbei bekommt man so ein Messprotokoll nicht.

Bescheinigt ihm das Protokoll einen Anspruch auf Preisminderung, so sollten sich Verbraucher:innen im nächsten Schritt beim Provider melden. Die bisher gültige Regelung enthält zwar klare Kriterien, ab wann ein:e Verbraucher:in besagten Minderungsanspruch hat, lässt aber Interpretationsspielraum zu bei der Frage, wie hoch genau diese Preisminderung ausfallen soll.

„Unter Umständen gar keine Minderung oder Sonderkündigung“

Diese Unklarheit ärgert die Verbraucherschützer:innen. „Anbieter berechnen die Minderungshöhe intransparent und zu gering, gewähren unter Umständen gar keine Minderung oder Sonderkündigung“, heißt es in dem Schreiben des vzbv. Die Liste der Hürden und der Beschwerden von Verbraucher:innen sei lang. In einer Gesetzesreform sollte es erhebliche Nachbesserungen geben, fordert der Verband. Zu langsames Internet sei ein echtes Ärgernis, sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop. „Wenn die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Bandbreite zu groß ist, müssen Verbraucher:innen unkompliziert entschädigt werden.“

Wenn die Provider keine Kompensation bieten oder diese zu gering ausfällt, bleibt Verbraucher:innen nur der Gang vor das Amtsgericht. Mancher dürfte davor zurückschrecken. Eine pauschale Preisreduzierung würde seine Position im Streit mit dem Anbieter deutlich verbessern.

Bundesnetzagentur hat keine Befugnisse

Die Bundesnetzagentur, von der das Messtool stammt, hat keine Befugnis zur Festlegung der Höhe des Preisnachlasses. „Nach dem Gesetz ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“, sagt ein Sprecher der Bonner Bundesbehörde. „Die Unternehmen wenden unterschiedliche Berechnungsweisen an.“

Nutzen die Verbraucher:innen überhaupt ihren neuen Rechtsanspruch? Zahlen der Netzagentur sind ernüchternd: Zwischen Mitte Dezember 2021 und Ende Dezember 2022 begannen rund 108.000 Internetnutzer:innen die nötige Messkampagne, aber nur 29.000 von ihnen schlossen sie ab und bekamen dann in fast allen Fällen bescheinigt, dass ihnen Preisminderung zusteht. Viele brachen die Kampagne vorher ab, weil ihr heimisches Festnetz den ersten Messungen zufolge doch gar nicht so schlecht war oder weil es ihnen schlicht zu mühsam war, um alle 30 Messungen in dem geforderten Zeitkorsett durchzuführen.

Was sagen die Anbieter zu der 15-Euro-Forderung?

Die 29.000 bescheinigten Rechtsansprüche auf Preisminderung sind nur ein sehr kleiner Teil der zig Millionen an Internetnutzer:innen in Deutschland. Und Fakt ist auch, dass das Internetangebot insgesamt besser geworden ist – Anbieter wie Vodafone und die Deutsche Telekom investieren viel Geld in ihr Netz, um eine schnellere und stabilere Verbindung zu ermöglichen.

Auf der anderen Seite dürfte es viele Bürger:innen geben, deren Erwartungen an das heimische Internet enttäuscht werden, die dann aber nicht zum Messtool der Netzagentur greifen – entweder weil sie es gar nicht kennen oder weil ihnen das generell zu aufwendig ist.

Und was sagen die Anbieter zu der 15-Euro-Forderung? Jürgen Grützner vom Branchenverband VATM schüttelt den Kopf. Beim Minderungsrecht müsse immer der Einzelfall betrachtet werden, schließlich enthielten die am Markt verfügbaren Verträge sehr unterschiedliche Leistungen. Eine pauschale Kürzung wäre aus Sicht des VATM nicht zulässig.

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