Ein dringender Termin, kranke Kinder: Einem Restaurantbesuch kann immer mal etwas dazwischenkommen. Nur ist es dann angemessen, die Reservierung fristgerecht abzusagen.
Wer einen Tisch in einem Restaurant reserviert, den Termin aber nicht wahrnehmen kann, sollte ihn frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann im Nachhinein auch Ärger ersparen.
Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt die abwesende Person finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf den Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.
Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein.
Schadenersatz-Alternative: No-Show-Gebühr
Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Holm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es eine solche Gebühr im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurant mit festen Menüs.
Eine solche Gebühr dürfen Wirte der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.
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