800 Mark gaben die Eltern einer Frau in den 1960er Jahren einer Wohnungsgesellschaft zur Mietsicherheit. Diese legte das Geld in Aktien an, ein Vermögen entstand. Ein Gericht entschied nun, wem die Summe zusteht.
Aktien im Wert von rund 115.000 Euro: Nach dem Tod ihrer Eltern in Köln soll eine Frau von einer früheren Vermieterin nun diese Summe an Kaution zurückbekommen, die im Laufe der Jahre von 800 Mark auf 115.000 Euro anwuchs. Das entschied das Amtsgericht Köln nun in einem Urteil. Die Vermieterin könne sie nicht mit den einst als Mietsicherheit hinterlegten 800 Mark abspeisen, gab das Gericht bekannt.
Die Vermieterin hatte die 800 Mark, die die inzwischen verstorbenen Eltern der Klägerin 1960 als Kaution einer Wohnungsgesellschaft gaben, in Aktien angelegt. Laut Mietvertrag war die Vermieterin dazu berechtigt, nach Beendigung sollten die Aktien wieder herausgegeben werden – allerdings durfte die Vermieterin dem Vertrag zufolge auch „den Nominalbetrag von 800 DM“ auszahlen.
2005 zogen die Eltern der Klägerin in eine andere Wohnung der Wohnungsgesellschaft um. Die Mietsicherheit wurden im Zuge der Einführung des Euros in eine Kaution von 409 Euro „übertragen“. Der Treuhänder, der die Aktien verwaltete, zahlte die Dividenden – einen Teil des Aktiengewinns – aus. Von 2005 bis 2017 waren das fast 6000 Euro.
Als Erbin verlangte die Tochter die Herausgabe der Aktien
Als der Mietvertrag 2018 endete, entschied sich die Wohnungsgesellschaft jedoch dazu, die 409 Euro an die Tochter der verstorbenen einstigen Mieter:innen auszuzahlen – anstatt der Aktien, weil dies so über die Wahlklausel im Mietvertrag geregelt war. Als Erbin verlangte die Tochter allerdings die Herausgabe der Aktien. Der Kurswert der Mietsicherheit lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2021 bei 115.000 Euro.
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft unwirksam sei. Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht demnach vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform den Mieter:innen gehören. Zu den Erträgen der hier gewählten Anlageform gehörten also nicht nur die entrichteten Dividenden, sondern auch Kursgewinne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Wohnungsgesellschaft hat demnach die Möglichkeit in Berufung zu gehen.
Das rät der Deutsche Mieterbund
Laut Mieterbund ist es grundsätzlich ratsam, bei Vermieter:innen genau nachzufragen, was mit der Mietkaution passiert.
Am häufigsten ist dem Mieterbund zufolge die Barkaution. Mieter:innen dürfen demnach die Kaution in drei Monatsraten zahlen. „Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto (Kautionskonto) anlegen“, heißt es auf der Website. Andere Kautionsformen seien möglich, müssen aber zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen explizit vereinbart werden. Darunter fallen Bankbürgschaften, die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch der Mieter:in mit dem Kautionsbetrag, das an Vermieter:innen dann verpfändet wird. Nach Ende des Mietverhältnisses müssen Vermieter:innen, wenn keine Ansprüche mehr bestehen, den Kautionsbetrag mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlen.
Die Höhe der Mietkaution kann ausgehandelt werden, allerdings gibt es „eine absolute Obergrenze“, wie der Mieterbund schreibt: „Mehr als drei Monatsmieten – ohne Nebenkostenvorauszahlung – darf der Vermieter nie fordern.“ Eine Ausnahme stelle die Absicht dar, die Wohnung behindertengerecht auszubauen. Dann können Vermieter:innen für die späteren Rückbaukosten eine zusätzliche Sicherheit verlangen.
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