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Verdoppelte Strompreise: Versorger, Städte und Gegenmaßnahmen im Überblick

Stadtwerke verdoppeln Strompreis: ist deines dabei?
Foto: CC0 Public Domain / Pexels - Mikhail Nilov

Zahlreiche Grundversorger haben für den Beginn des nächsten Jahres teils massive Preiserhöhungen angekündigt. Eine Liste mit betroffenen Städten und Energieversorgern.

Ab dem 1. Januar 2023 verdoppeln mehrere Grundversorger den Strompreis, wie aus einer Analyse des Vergleichsportals Verivox hervorgeht. Für ein Haushalt, der 4.000 Kilowattstunden (kWh) verbraucht, liegen die Mehrkosten demnach bei rund 784 Euro im Jahr. Grund für die Erhöhung sind hohe Handelspreise, gestiegene Entgelte für die Netzbetreiber und höhere gesetzliche Umlagen. „Das neue Jahr beginnt mit einer massiven Preiserhöhungswelle beim Strom“, sagt der Energieexperte des Vergleichsportals Verivox, Thorsten Storck.

Laut Verivox haben örtliche Grundversorger zum Jahreswechsel insgesamt 137 Strompreiserhöhungen um durchschnittlich 61 Prozent angekündigt.

Beispielsweise müssen Kund:innen der Stadtwerke München (Grundversorger) ab dem 1. Januar je nach Tarif zwischen 54 und 63 Cent pro Kilowattstunde bezahlen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einem Verbrauch von 2500 Kilowattstunden im Jahr würden dann 1676 Euro anfallen statt derzeit 753 Euro, teilten die Stadtwerke (SWM) der Deutsche Presse-Agentur (dpa) mit. Demnach erhöhen auch die Die Stadtwerke Schwerin ihren Strompreis zu Jahresbeginn 2023. Kostet im Tarif „Citystrom Classic“ im Bereich der Netzgesellschaft Schwerin (NGS) derzeit eine Kilowattstunde 26,31 Cent, sind es ab 1. Januar 53,78 Cent brutto. Auch das Kölner Unternehmen Rheinenergie verlangt ab Januar in der Grundversorgung pro Kilowattstunde mehr als doppelt so viel wie bisher: Rund 55 Cent werden dort künftig fällig, knapp 130 Prozent mehr als zuvor.

In diesen Städten steigen die Strompreise

Eine Analyse der Strompreise von Check24 ergibt sich folgende Liste mit Städten, bei sich die Strompreise zum Januar ändern. Diese Liste liegt Utopia vor. Unter anderem erhöhen folgende Energieversorger die Preise:

  • Die Stadtwerke folgender Städte: Ahlen, Amberg, Annweiler, Arnstadt, Bad Bramstedt, Bad Kissing, Bad Nauheim, Bad Saulgau, Baden-Baden, Bayreuth, Bielefeld, Bochum, Brandenburg, Bruchsal, Castrop-Rauxel, Detmold, Dessau, Döbeln, Dormagen, Dreieich, Essen, Feuchtwangen, Flensburg, Forst, Frankfurt an der Oder, Garbsen, Garbsen, Gießen, Gießen, Güstrow, Hamm, Hanau, Heidelberg, Husum, Ingolstadt, Iserlohn, Jülich, Kulmbach, Lauterbach, Leipzig, Lübbecke, Meerbuch, Merseburg, Neubrandenburg, Neuruppin, Neustrelitz, Oranienburg, Osterholz, Pforzheim, Pfullingen, Potsdam, Quedlinburg, Rheinsberg, Roth, Saalfeld, Schwedt, Schweinfurt, Soest, Sternberg, Treuchtlingen, Villingen-Schwenningen, Warendorf, Wasserburg, Wedel, Weißenburg und Willich
  • Weitere Energiegrundversorger: WEMAG, EnergieSüdwest, EWE Vertrieb, Gemeindewerke Hardt, Elektrizitätswerk Gemeinde Glattbach, Energiewerk Meckenheim, Elektrizitätsgenossenschaft Hasbergen, Brücken-Center Ansbach, Mainova, e-werk Sachsenwald, Elektrizitätsversorgung Rheinzabern und Gemeindewerke Wendelstein.

Für Verbraucher:innen ist es grundsätzlich ratsam, sich bei ihren jeweiligen Versorgern zu informieren.

Die Preiserhöhungen zum Jahresbeginn fallen bundesweit sehr unterschiedlich aus. So erhöhen beispielsweise die Stadtwerke in Potsdam (Brandenburg) die Preise um rund 21 Prozent auf 46,5 Cent je Kilowattstunde. Bei MVV Energie in Mannheim (Baden-Württemberg) sind in der Grundversorgung ab Januar knapp 45 Cent fällig – statt bisher 27 Cent. Der ostdeutsche Energieversorger EnviaM (Chemnitz, Sachsen) verlangt künftig 48,1 Cent, 20,1 Cent mehr als bisher.

Strompreisbremse ist Hoffnungsschimmer

Doch Hoffnung bei den hohen Strompreisen könnte die Strompreisbremse bieten. Bei der ab Januar 2023 geltende Entlastung sollen Haushalte und kleinere Unternehmen ein Grundkontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs für einen Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunden bekommen. Unternehmen mit einem hohen Stromverbrauch sollen 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent erhalten, dazu kommen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht werde, gelte der neue, hohe Marktpreis für Strom. Dies soll für Unternehmen einen starken Anreiz geben, Strom einzusparen.

Im Zuge der Strompreisbremse besteht die Gefahr, dass Energieversorger die Tarifpreise überzogen anheben. Das will die Bundesregierung mit einer sogenannten Abkassierbremse verhindern. Dazu sollen Preisanhebungen bis Ende 2023 unterbunden werden, die sich nicht durch höhere Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.

Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) sagte, er gehe zwar davon aus, dass sich alle Menschen an das Gesetz halten. Falls aber jemand überlegen sollte, da „eine Grauzone auszutesten“, sei die vorgesehene Missbrauchsklausel im Gesetz aber sicherlich „ein deutliches Instrument“, dagegen vorzugehen.

Was tun bei Preiserhöhungen?

Verbraucher:innen, die mit einer Preissteigerung bei ihrem Strom- oder Gastarif konfrontiert sind, haben in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. „Der Vertrag kann dann zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt“, sagt Udo Sieverding, Bereichsleiter Energie bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Alternative kann also ein neuer Versorger sein.

Hier mehr Informationen: Schnell wechseln? Experten-Tipps bei steigenden Strom- und Gaspreisen

Des Weiteren kann es sein, dass in manchen Fällen die Preiserhöhung gar nicht zulässig ist. Beispielsweise bei einer Preisgarantie dürfen Stromanbieter keine Preiserhöhungen durchführen.

Außerdem sollten Verbraucher:innen prüfen, ob der Energieversorger zusätzlich den Abschlag angehoben hat. Laut Verbraucherzentrale ist eine einseitige Erhöhung der Abschlags- oder Vorauszahlungen innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht zulässig. Eine Erhöhung muss der Anbieter demzufolge mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen oder muss von den Verbraucher:innen eingewilligt werden, so dass eine einvernehmliche Vereinbarung stattfindet.

Mit Material der dpa

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