Von den Rundfunkgebühren können sich gewisse Bevölkerungsgruppen befreien lassen, dafür gibt es eine spezielle Regelung. Ab Oktober 2025 heißt das dann für gewisse Studierende, dass sie die Rundfunkgebühr nicht bezahlen müssen.
Den Rundfunkbeitrag gibt es in Deutschland seit 2013 – damals löste er die geräteabhängige GEZ-Gebühr ab, obwohl er teilweise auch heute noch umgangssprachlich als GEZ-Beitrag bezeichnet wird. Die Zahlungen dienen der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender, fließen also in Fernseh- und Radioprogramme, aber auch in die Gestaltung von Onlineformaten.
Anders als zuvor die GEZ-Gebühr werden die Rundfunkgebühren pauschal für jede Wohnung erhoben – unabhängig von der Personenzahl oder der Anzahl der Empfangsgeräte. Das heißt, sie müssen auch entrichtet werden, wenn die Wohnungsinhaber:innen kein Radio- oder Fernsehgerät besitzen und das öffentlich-rechtliche Senderangebot nicht nutzen. Diese Pauschallösung sorgt seit der Einführung des Rundfunkbeitrags immer wieder für Kritik.
Normalerweise gilt: Wer volljährig ist und eine Wohnung in Deutschland hat, ist zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Nur einige wenige Bevölkerungsgruppen sind vom Rundfunkbeitrag befreit. Ab Oktober 2025 erweitert sich dieser Personenkreis mit dem Start des Wintersemesters wieder.
Rundfunkgebühren: Ausnahme für BAföG-Empfänger:innen
Unter anderem gelten für folgende Gruppen aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen Ausnahmen von der Beitragspflicht:
- Empfänger:innen bestimmter Sozialleistungen (zum Beispiel Grundsicherung oder Bürgergeld)
- Empfänger:innen von Pflegehilfe oder Pflegezulagen
- Empfänger:innen von Asylbewerberleistungen
- Sonderfürsorgeberechtigte (zum Beispiel blinde und gehörlose Menschen)
- Schwerbehinderte (ab einem bestimmten Behinderungsgrad)
Ab Oktober 2025 können sich junge Erwachsene, die BAfög beziehen und nicht mehr im Elternhaus wohnen, vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Studierenden-BAfög, Studierenden-BAföG oder elternunabhängiges BAföG und betrifft damit keine kleine Gruppe: Im Jahr 2023 bezogen zuletzt rund 635.600 Personen BAföG-Leistungen, grundsätzlich ist die Zahl der Anträge im Steigen begriffen.
Achtung – für WGs gilt: Nur wenn alle Mitbewohner:innen BAföG beziehen, ist die gesamte WG von der Zahlungspflicht entbunden. Gibt es unter den Mitbewohner:innen eine oder mehrere beitragspflichtige Personen, sind sie für die Zahlung der Rundfunkgebühren verantwortlich
So kannst du dich von den Rundfunkgebühren befreien lassen
Wichtig dabei ist: BAföG-Empfängerinnen, auf die die Voraussetzungen zutreffen, sind nicht automatisch von den Rundfunkgebühren befreit. Sie müssen selbst einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen. Am einfachsten geht das online beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Alternativ kann das Antragsformular auch ausgedruckt und auf dem Postweg eingereicht werden.
Dass sie das Recht auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben, müssen Antragsteller:innen durch entsprechende Unterlagen nachweisen. Grundsätzlich muss der eingereichte Nachweis laut dem Beitragsservice folgende Informationen enthalten:
- den Namen des/der Leistungsempfänger:in
- welche Leistung gewährt wird
- den Leistungszeitraum
Bei BAfög-Empfänger:innen eignet sich als Nachweise zum Beispiel eine Kopie des BAfög-Bescheids.
Wichtig: Einmal bewilligt, gilt die Befreiung von den Rundfunkgebühren immer nur für den jeweiligen Zeitraum der BAföG-Bewilligung. Nach einem Jahr müssen BAföG-Empfängerinnen sie also wieder neu beantragen.
** mit ** markierte oder orange unterstrichene Links zu Bezugsquellen sind teilweise Partner-Links: Wenn ihr hier kauft, unterstützt ihr aktiv Utopia.de, denn wir erhalten dann einen kleinen Teil vom Verkaufserlös. Mehr Infos.