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Heizungsgesetz: Was das Gebäudeenergiegesetz für Bürger:innen bedeutet

Das Heizungsgesetz wurde beschlossen
Fotos: Thomas Banneyer/dpa

Das Heizungsgesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft – als zentrales Vorhaben der Ampel-Koalition auf dem Weg zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung. Über die genauen Regelungen gab es viel Streit. Was ist dabei herausgekommen?

Das lange diskutierte Heizungsgesetz wurde im September 2023 im Bundestag verabschiedet. Seit 1. Januar 2024 ist es in Kraft. Es soll dafür sorgen, dass künftig immer mehr Wohnungen und Gebäude klimafreundlich beheizt werden. Das Gesetz heißt amtlich „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG). Es schreibt einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas betrieben werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was sind die Kernpunkte beim Gebäudeenergiegesetz?

Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Regelungen des GEG gelten von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und auch repariert werden. Mit anderen Worten: „Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen“, betont die Bundesregierung. Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen. Ältere Hausbesitzer:innen oder solche mit wenig Geld sollen nicht überfordert werden.

Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. Die maximal förderfähigen Kosten liegen bei einem Einfamilienhaus bei 30.000 Euro. Der maximale staatliche Zuschuss liegt also bei 21.000 Euro. Ferner soll es zinsgünstige Kredite geben.

Was soll mit bestehenden Heizungsanlagen geschehen?

Dreh- und Angelpunkt für bestehende Heizungen soll eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Erst wenn diese vorliegt, gelten die Vorgaben des Gesetzes zum Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auch für Bestandsgebäude. Hausbesitzer:innen können dann entscheiden, was sie machen.

Liegen noch keine Wärmepläne vor, haben Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern für das Wärmeplanungsgesetz bis Mitte 2026 Zeit für ihre Wärmeplanung. Alle anderen Kommunen, die noch ohne Pläne sind, sollen sie bis zum 30. Juni 2028 vorlegen. Kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen.

Solch ein kommunaler Wärmeplan soll zum Beispiel zeigen, ob es eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dies soll laut Bundesregierung „Planungs- und Investitionssicherheit“ geben. Heizungsgesetz und Wärmeplanungsgesetz sind also eng miteinander verbunden.

Was müssen neue Heizungen können?

Die Bundesregierung sagt, dass das Gebäudenergiegesetz „technologieneutral“ ausgestaltet ist. So könnten Eigentümer:innen den vorgeschriebenen Erneuerbaren-Anteil von mindestens 65 Prozent auch rechnerisch nachweisen. Als Möglichkeiten für das Erreichen des Anteils sieht das Gesetz etwa einen Fernwärme-Anschluss, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie vor. Auch eine Hybridheizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, ist möglich.

Unter bestimmten Bedingungen gibt es auch die Möglichkeit so genannter wasserstofffähiger Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für bestehende Gebäude sind etwa Biomasseheizungen (meist Holz oder Holzpellets) oder Gasheizungen möglich, die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzen.

Auch für neue Anlagen, die bei fehlenden Wärmeplänen im Übergangszeitraum bis Mitte 2026 oder Mitte 2028 in Bestandsgebäuden eingebaut werden, gibt es Klima-Vorschriften. Sie müssen ab 2029 einen steigenden Anteil Biomasse oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen. Ab 2029 sind es mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Welche Übergangsfristen gibt es?

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, soll es eine Übergangsfrist geben – das gilt laut Änderungsanträgen auch bei geplanten Heizungstauschen. Während der Übergangsfrist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist sollen dann vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf Basis derer sich die Bürger:innen für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden sollen.

Was ist mit den Betriebskosten bei Mietwohnungen?

Das Gebäudeenergiegesetz soll Mieter:innen schützen, wie es im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hieß. Bisher dürfen Vermieter:innen maximal 8 Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf die Jahresmiete umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Im GEG ist nun eine neue Modernisierungsumlage verankert. Vermieter:inn sollen Investitionskosten für den Heizungstausch in Höhe von 10 Prozent auf die Mieter:innen umlegen können – Bedingung ist aber, dass eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren
Kosten abgezogen wird. Das soll Vermietenden Anreize zum Heizungstausch geben.

Zugleich gilt eine Kappungsgrenze: Die Monatsmiete soll sich durch eine neue Heizung nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erhöhen dürfen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.

Was steht im Gesetz noch drin?

Unter anderem sieht das Heizungsgesetz eine Beratungspflicht vor. Sie greift dann, wenn neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Beratung soll auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung sowie eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit hinweisen, insbesondere aufgrund steigender CO2-Preise.

Wie lange darf noch mit fossilen Brennstoffen geheizt werden?

Laut Heizungsgesetz bis zum 31. Dezember 2044. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

Wie heizen die Bundesbürger:innen momentan?

Vor allem mit Gas. Laut Energiewirtschaftsverband BDEW wurden 2022 knapp die Hälfte der gut 43 Millionen Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Erdgas beheizt. Auf Platz zwei lag die Ölheizung mit fast einem Viertel. Auf dem dritten Rang rangierte die Fernwärme mit gut 14 Prozent. Zugelegt haben Elektro-Wärmepumpen. Lag ihr Anteil 2017 noch bei 2 Prozent, sind es mittlerweile rund 3 Prozent. Stromheizungen sorgten 2022 in 2,6 Prozent aller Wohnungen für Wärme. Auf sonstige Heizungsarten wie Holzpellets, Solarthermie oder Koks und Kohle entfielen 6,2 Prozent.

Was empfehlen Energieberater:innen Hausbesitzer:innen als beste Heizungsart?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät ganz allgemein zu umweltfreundlichem Heizen mit erneuerbaren Energien. Ein Wechsel zahle sich wegen „attraktiver Förderprogramme“ oft schnell aus. Außerdem machten die CO2-Abgabe und die gestiegenen Brennstoffpreise das Heizen mit fossilen Energien jedes Jahr deutlich teurer.

Das Gebäudeenergiegesetz sollte eigentlich schon früher verabschiedet werden. Warum hat es so lange gedauert?

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Eilverfahren eine Verabschiedung vor der Sommerpause 2023 verboten. Es hatte Zweifel daran, dass die Rechte der Bundestagsabgeordneten ausreichend gewahrt blieben. Den Antrag auf eine einstweilige Anordnung hatte der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann wegen des engen Zeitplans im Gesetzgebungsverfahren gestellt. Die Koalition beschloss dann, dass das Gesetz nach der Sommerpause Anfang September im Bundestag verabschiedet werden soll.

Über das Gesetz hatte es auch innerhalb der Regierungskoalition viel Streit gegeben. Auf Druck vor allem der FDP hatte es grundlegende Änderungen der ursprünglichen Pläne gegeben. Ende September passierte das Gesetz den Bundesrat. Es trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

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