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Per Bahn durch Europa: Beachte beim Buchen diese rechtliche Hürde

Linke Europabahn
Foto: Julian Stratenschulte/dpa // CC0 / Unsplash - Dwain Norsa

Wer mit dem Zug in den Urlaub reist, muss oft zwei oder mehr Bahnunternehmen nutzen. Das kann kompliziert werden, wenn es rechtlichen Ärger gibt. Auch, wenn man die Bahntickets zusammen gekauft hat.

Wer mit Fernzügen in verschiedenen europäischen Ländern unterwegs ist, reist dabei nicht nur mit der Deutschen Bahn, sondern auch mit den jeweiligen Bahngesellschaften der anderen Länder. Doch wer von der Deutschen Bahn etwa in einen Zug der französischen SNCF oder der österreichischen ÖBB umsteigt, sollte beim Buchen einiges beachten. 

Wer den Anschlusszug verpasst, erhält oft keine Erstattung

Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Denn selbst wenn du die Tickets zusammen beim selben Anbieter gekauft hast, gelten sie nicht automatisch als sogenannte Durchgangsfahrkarte. Bei einer Durchgangsfahrkarte stehen den Reisenden Erstattungsansprüche für die gesamte Reise zu. Würden sie also wegen einer Verspätung eines Zuges ihren Anschluss verpassen, stünde ihnen eine Entschädigung dafür zu. 

Doch laut EVZ schließen die Buchungsplattformen in der Realität diese Haftung in ihren Verträgen oft aus. Stattdessen werde darauf hingewiesen, dass getrennte Beförderungsverträge geschlossen werden. Damit haben Fahrgäste keine Ansprüche bei verpassten Anschlüssen. Ihnen steht aber eine Hotelübernachtung zu, sollte eine Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich sein. 

Wegen Zug Flug verpasst: Was passiert dann?

Mit Blick auf die Durchgangsfahrkarte sprechen Verbraucherschützer:innen von einem Schlupfloch. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte schon vergangenes Jahr bei der Neufassung der EU-Verordnung zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr darauf hingewiesen, dass Anbieter einfach getrennte Beförderungsverträge abschlössen.

Ähnliches gilt übrigens auch, wenn du wegen einer Zugverspätung deinen Flug verpasst. Auch hier übernimmt die Bahn keine Haftung. Und selbst bei Pauschalreisen muss die Zugreise explizit ein Teil des Gesamtangebots sein, um Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen zu können. 

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