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Reservierung nicht wahrgenommen? Unter diesen Bedingungen musst du trotzdem zahlen

Reservierung nicht abgesagt? Das kann teuer werden
Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa/dpa-tmn

Wer seine Restaurant-Reservierung nicht fristgerecht absagt, riskiert eine No-Show-Gebühr, und wer seinen Arzttermin verpasst, muss eventuell ein Ausfallhonorar zahlen. Doch nur unter bestimmten Bedingungen dürfen Restaurants und Arztpraxen Entschädigungen verlangen.

Wer einen Tisch in einem Restaurant reserviert, den Termin aber nicht wahrnehmen kann, sollte ihn frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann im Nachhinein auch Ärger ersparen.

Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt die abwesende Person finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf den Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. “Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte”, räumt Feierabend ein.

Schadenersatz-Alternative: No-Show-Gebühr

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Holm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es eine solche Gebühr im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurant mit festen Menüs.

Eine solche Gebühr dürfen Wirte der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

Auch bei Ärzt:innen sind Ausfallhonorare mitunter zulässig

Auch einen Arzttermin sollten Sie absagen, sobald absehbar ist, dass Sie diesen nicht wahrnehmen können. Zum einen, weil Sie so anderen Erkrankten ermöglichen, den Termin in Anspruch zu nehmen. Zum anderen, weil auch Arztpraxen Sie finanziell in die Pflicht nehmen können, wenn Sie unentschuldigt fernbleiben. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. 

Ein solcher Ersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar komme ausschließlich dann in Betracht, wenn Ärzt:innen wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Laut den Verbraucherschützer:innen gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine.

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