Grundsätzlich ist es ratsam, eine Steuererklärung abzugeben. Dabei gibt es ein paar Dinge zu beachten: 6 Fehler, die dich bares Geld kosten – wenn du sie nicht vermeidest.
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Einen zu kurzen Arbeitsweg angegeben? Das heimische Büro nicht berücksichtigt? Wer bei der Steuererklärung Daten zu den eigenen Ungunsten vergisst anzugeben, kann daran nichts mehr ändern, sobald der Steuerbescheid erst einmal rechtskräftig ist. Das ist schlecht – denn im Zweifel geben Steuerzahler:innen dann zu viel an den Fiskus ab.
Wirf deshalb lieber noch mal einen sorgfältigen Blick auf diese sechs Punkte deiner Steuererklärung, bevor du sie abschickst.
Fehler 1 bei der Steuererklärung: Nicht alle Fahrtkosten ausweisen
Arbeitnehmer:innen sollten bei den Werbungskosten der Anlage N die korrekte Entfernung von der eigenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte angeben – egal, ob sie mit dem Auto, dem ÖPNV, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommen. Für den einfachen Arbeitsweg berücksichtigt das Finanzamt die sogenannte Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer. Ab dem 21. Kilometer gibt es sogar 38 Cent je Kilometer.
Wer mit dem Privatfahrzeug auf Dienstreise ist und die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt, kann diese Fahrtkosten ebenfalls steuerlich geltend machen (Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, Anlage N). Dienstreisende können hier jeden gefahrenen Kilometer mit der Pauschale von 30 Cent je Kilometer angeben.
Zum Teil kann der tatsächliche Aufwand höher sein als die Pauschale – etwa bei Beschäftigten, die ein neues Privatfahrzeug fahren. Wer die tatsächlichen, individuellen Kosten seines Fahrzeugs je Kilometer berechnet, könne für die Dienstreisen alternativ auch diesen Wert ansetzen, sagt Edmund Lennartz vom Ver.di-Lohnsteuerservice. Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und dem Merkzeichen G sowie Menschen ab einem GdB von 70 können die so ermittelten tatsächlichen Kosten sogar für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzen.
Fehler 2: Die Homeoffice-Pauschale nicht angeben
Wer seine Tätigkeit ganz oder teilweise in den eigenen vier Wänden verrichtet, kann für bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag geltend machen. Die Angaben dazu machen Beschäftigte in der Anlage N der Steuererklärung. Dabei könne die Pauschale „zusätzlich zu den Arbeitsmitteln wie Laptop, Schreibtisch, Bürostuhl und nachweislich getragenen Kosten für die Miete und Nebenkosten abgesetzt werden“, sagt Steuerberaterin Martina Högel-Stöckle aus Günzburg.
Fehler 3: Details aus der Betriebskostenabrechnung vergessen
Mieter:innen können manche Positionen, die in ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung auftauchen, von der Steuer absetzen. Konkret geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die in der Betriebskostenabrechnung in der Regel separat ausgewiesen werden.
Die jeweils summierten Beträge werden zu 20 Prozent steuerlich berücksichtigt – bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ist die Obergrenze bei 4000 Euro erreicht, bei den Handwerkerleistungen liegt sie bei 1200 Euro. Eingetragen werden die Posten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.
Steuerzahler:innen, denen die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr bis zur Abgabe der Steuererklärung noch nicht vorliegt, könnten alternativ auch die Daten aus der Abrechnung des Jahres zuvor einfügen, sagt Edmund Lennartz. Die Finanzämter berücksichtigen diese regelmäßig, weil Betriebskostenabrechnungen häufig erst zum Jahresende eintreffen, die Steuererklärung aber nicht selten früher abgegeben werden muss.
Eigentümer:innen können ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten in der Steuererklärung angeben, wenn sie die entsprechenden Rechnungen parat halten und per Überweisung bezahlt haben.
Fehler 4: Zu pflegende Angehörige nicht berücksichtigen
Wer freiwillig und unentgeltlich Personen aus dem eigenen Umfeld bei sich oder bei ihnen zu Hause pflegt, kann in Abhängigkeit von deren Pflegegrad den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen. Ab dem Pflegegrad 2 zieht das Finanzamt Engagierten 600 Euro pro Jahr von ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Beim Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro, beim Pflegegrad 4 sogar 1800 Euro.
Eingetragen wird der Aufwand in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Pflegen mehrere Personen – etwa beide Kinder des zu pflegenden Menschen – ein und dieselbe Person, müssen sie sich den Pauschbetrag laut Lennartz aufteilen. Übrigens: Ein Verwandtschaftsverhältnis muss zwischen Pfleger:in und zu pflegender Person für die Anerkennung des Pauschbetrags nicht bestehen.
Fehler 5: Den Grad der Behinderung (GdB) vergessen
Behinderte Menschen haben im Alltag oft höhere finanzielle Belastungen als Menschen ohne Behinderung. Darum gewährt der Fiskus ihnen bereits ab einem GdB von 20 einen Pauschbetrag, der je nach Grad der Behinderung unterschiedlich hoch ausfällt – er startet bei 384 Euro und geht bis zu 2840 Euro beim GdB von 100.
Betroffene machen den Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Da der Pauschbetrag immer mit dem Tag der Antragstellung beim Versorgungsamt gilt, sollten Betroffene frühzeitig einen erstmaligen Antrag oder den entsprechenden Erhöhungsantrag stellen, rät Edmund Lennartz.
Fehler 6: Angaben bei doppelter Haushaltsführung nicht beachten
Führst du aus beruflichen Gründen zwei Haushalte? Dann kannst du viele Kosten rund um die Zweitwohnung am Beschäftigungsstandort unter Umständen von der Steuer absetzen. Dazu gehören etwa die Kosten für die Unterkunft von bis zu 1000 Euro monatlich, die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände und des Hausrats von pauschal 5000 Euro oder auch mehr, wenn die Kosten entsprechend nachgewiesen werden können. Zudem kannst du Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und Umzugskosten angeben.
Achtung: All diese Angaben gehören seit 2023 in die neue Anlage „N-Doppelte Haushaltsführung“. Zuvor mussten die Daten in die Anlage N eingetragen werden.
Zusatztipp: Eine gute Software kann helfen, die Steuererklärung selbst zu machen. Die Stiftung Warentest hatte 2022 verschiedene Steuerprogramme getestet. Testsieger war das Wiso Steuer-Sparbuch, nutzbar auf jedem Internet-fähigen Endgerät.
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