Ab 2024 gelten neue Pfandregeln – sie werden wieder erweitert. Was du darüber wissen musst und welche Rechte bei der Rückgabe von pfandpflichtigen Getränkeverpackungen gelten.
Seit Januar 2022 gelten die erweiterten Pfandregeln. Verbraucher:innen müssen seither nicht nur für Einwegflaschen aus PET Pfand bezahlen, auch für Getränkedosen zum Beispiel bei Säften, Smoothies oder Bier fallen 25 Cent an.
Ab dem 1. Januar 2024 wird das Einwegpfand auf weitere Produkte ausgedehnt. Wie die DPG auf ihrer Website ausführt, werden auch bei Milch, Milchmischgetränken und „allen trinkbaren Milcherzeugnissen“, die sich in Einwegkunststoffflaschen befinden, 25 Cent Pfand fällig.
Das gilt für Produkte mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter. Somit werden die Getränke laut Verpackungsgesetz (VerpackG) in das Rücknahme- und Pfandsystem der DPG integriert.
Eine Übersicht zu den pfandpflichtige Getränken in Einwegverpackungen hat die DPG hier zusammengestellt.
Pfandflaschen-Rückgabe: Das sind deine Rechte
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sensibilisiert unterdessen Verbraucher:innen für den Umgang mit dem Pfandsystem – und klärt über die Rechte und Pflichten auf. Etwa, wenn der Pfandautomat streikt.
Mit platt gedrückten Einweg-PET-Flaschen und Getränkedosen haben die Automaten häufig ihre Schwierigkeiten. Sie können das Pfandsymbol so nicht mehr auslesen und verweigern die Annahme. Ist allerdings ein Pfandsymbol zu erkennen, müsse das Personal die entsprechenden Verpackungen von Hand annehmen und das Pfand erstatten, sagt Vanessa Schifano von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Bei Mehrwegflaschen sieht das anders aus: Ist die Flasche kaputt, müssen Händler dafür kein Pfand mehr ausbezahlen – immerhin kann die Flasche so nicht wieder befüllt werden. Sind allerdings nur die Etiketten ab, macht das nichts aus. Der Grund: Bei Mehrwegflaschen gibt es laut Schifano kein gängiges Pfandsymbol. Sie sind vielmehr an ihrer Form oder einem entsprechenden Hinweis direkt auf der Flasche erkennbar.
Kleinere Kioske müssen nicht alles annehmen
Aber: Nicht jeder Händler muss auch jede Flasche annehmen, stellt Verbraucherschützerin Schifano klar. Wer etwa Getränke in Mehrwegflaschen verkauft, muss grundsätzlich nur dieselbe Art und Form zurücknehmen. In der Praxis sind aber besonders große Händler oft kulant und nehmen auch jene Flaschen zurück, die sie nicht selbst verkaufen.
Händler, die ausschließlich Einwegpfandflaschen oder -dosen verkaufen, müssen keine Mehrwegflaschen zurücknehmen. Wohl aber all jene Gebinde, die sie selbst in Umlauf bringen. Wer also nur Einwegpfandflaschen vertreibt, muss zwar all diese PET-Flaschen auch annehmen – egal welcher Form und Farbe. Die Annahme von Dosen aber kann er verweigern – und anders herum.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: „Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen, müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen“, sagt Vanessa Schifano.
Bei Problemen zuerst den direkten Weg suchen
Übrigens: Ein kaputter Automat ist kein Grund für den Händler, die Annahme zu verweigern. Wer vergisst, seinen Pfandbon direkt an der Kasse abzugeben, hat drei Jahre Zeit, um ihn einzulösen. Eine kürzere Akzeptanz kommt in den Märkten immer mal wieder vor, ist aber eigentlich nicht zulässig. Und was ebenfalls nicht korrekt ist: Pfand nur unter der Bedingung auszahlen, dass auch wieder pfandpflichtige Getränke gekauft werden.
Weitere Quellen: DGP, Material der dpa
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