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Energiepreise trotz Garantie erhöht: Dürfen Anbieter Kund:innen kündigen, die sich wehren?

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Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Der Energieanbieter ExtraEnergie sorgt mit einer Preiserhöhung gleich mehrmals für Aufsehen. Zuerst kündigte er Kund:innen mit Preisgarantie an, die Preise zu erhöhen. Als diese Widerspruch einlegten, wertete der Konzern dies offenbar teils als Kündigung.

ExtraEnergie ist ein deutscher Energieversorger, der bundesweit Haushalte beliefert. Einige davon hatten einen Vertrag mit Preisgarantie abgeschlossen – über die sich das Unternehmen jedoch hinwegsetzen wollte.

Laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wollte ExtraEnergie die Preise für Strom und Gas anheben – trotz vertraglich vereinbarter Preisgarantie. Die Verbraucherzentrale schaltete daraufhin das Landgericht Düsseldorf ein, das eine einstweilige Verfügung erwirkte. ExtraEnergie wurden Preiserhöhungen bei Verträgen mit Preisgarantie untersagt.

Doch auch nach dem Urteil gingen weiter Beschwerden über den Energiekonzern bei der Verbraucherzentrale ein. In der Pressemitteilung berichten die Verbraucherschützer:innen von Kund:innen, die der Preiserhöhung widersprochen hatten – sie erhielten offenbar Kündigungsbestätigungen und ihnen wurde ein Belieferungsstopp angekündigt.

„Ungeheuerlich“ ExtraEnergie deutet Widerspruch zu Preiserhöhung in Kündigung um

ExtraEnergie hat die Widerspruchsschreiben von Gaskund:innen in zahlreichen Fällen einfach in eine Kündigung umgedeutet“, so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Der Vorgang ist aus unserer Sicht ungeheuerlich. In einigen Fällen stellte ExtraEnergie die Belieferung sogar ein.“

Die Verbraucherzentrale NRW hat ExtraEnergie daraufhin abgemahnt. Laut Pressemitteilung habe der Energieversorger sich nun verpflichtet, die Umdeutung von Widersprüchen in Kündigungen sowie die Androhung und Durchführung von Belieferungsstopps zu unterlassen.

Verbraucherzentrale gibt Tipp: Was Betroffene tun können

Kund:innen von ExtraEnergie, die eine Preisgarantie abgeschlossen haben, müssen keine Preiserhöhung hinnehmen. Auch wenn sich der Energieversorger falsch verhält, wie in diesem Fall, haben sie Optionen, sich zu wehren. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt wie und stellt dazu verschiedene Szenarien auf:

Wer noch bei Extra-Energie Kund:in ist und der Preiserhöhung nicht widersprochen hat, zahlt zum Beispiel aktuell zu hohe Preise. Die Verbraucherzentrale rät dazu, der Preiserhöhung in diesem Fall offiziell zu widersprechen. Dabei sollte man einige Details beachten. Zum Beispiel raten die Verbraucherschützer:innen, ExtraEnergie vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch keine Kündigung des Energieliefervertrags ist – am besten mit Verweis auf die Unterlassungserklärung. Auch wer bereits widersprochen hat, sollte den Widerspruch sicherheitshalber unter Berücksichtigung der Tipps der Verbraucherzentrale wiederhohlen.

Es gibt offenbar auch Betroffene, die den Vertrag mit Preisgarantie gekündigt haben, nachdem ExtraEnergie die Preiserhöhung angekündigt hatte. Dieses Szenario betrifft also diejenigen, die den Vertrag mit Preisgarantie gekündigt haben. Falls sich die Kund:innen dabei auf Ihr Sonderkündigungsrecht berufen haben, sieht die Verbraucherzentrale hier keine guten Chancen. Sie schlägt vor, die Wiederaufnahme der Belieferung zum ursprünglichen Preis zu fordern (gemäß §§ 280 Absatz 1, 249 Absatz 1 BGB) – oder Schadensersatz geltend machen. Im letzten Fall sollte ExtraEnergie dann die Differenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem bisherigen zahlen, bis zum Ende der Laufzeit der Preisgarantie.

Zur Durchsetzung der Forderungen stellt die Verbraucherzentrale verschiedene Musterbriefe zur Verfügung. Du findest sie auf der Webseite der Verbraucherschützer:innen.

Auch ohne Garantie: Nicht jede Preiserhöhung ist rechtens

Die meisten Gas- und Stromanbieter ziehen derzeit die Preise an. Doch nicht jede Erhöhung ist rechtens. Auch wer keine Preisgarantie abgeschlossen hat, sollte sich die Preiserhöhungsmitteilung genau anschauen. In diesen Fällen ist sie laut Expert:innen nicht rechtens:

  • Die Preisanpassung darf im Anschreiben nicht bloß als „Randnotiz“ erscheinen, sondern muss klar erkenntlich sein.
  • Ebenfalls sind Mitteilungen nicht rechtens, die mit Werbung verwechselt werden können oder sich über mehrere Seiten erstrecken und in denen ebenfalls die Erhöhung schwer herauszulesen ist.
  • Anschreiben, bei denen die Neuerungen nicht auffallen, sind nicht zulässig.

Mehr Informationen findest du in unserem Artikel: Erhöhungen der Gaspreise: So erkennst du unzulässige Forderungen

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