Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden: Lidl wird seine Pfandannahme ändern müssen. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale mit Bezug auf die Beschwerde eines Kundens geklagt.
Der Discounter Lidl muss sich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in einem Rechtsprozess bezüglich der verweigerten Annahme von Dosenpfand geschlagen geben. Ausgangspunkt für die Anklage war die Beschwerde eines Kundens, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet. Die Annahme seines Pfandguts wurde verweigert, weil die Dosen plattgedrückt waren – das Pflandlogo war jedoch eindeutig erkennbar. Der Kunde hatte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale gewandt, welche Klage einreichte.
Laut der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg seien die Dosen während der gewollten Abgabe durch den Kunden fraglos als pfandflichtig einzustufen gewesen. Im Laden aber wurde die Vermutung geäußert, dass der Verbraucher die Dosen schon einmal abgegeben habe und sie deswegen beschädigt seien.
Dosenpfand: Oberlandesgericht entscheidet gegen Lidl
Nachdem Lidl keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, hatte die Verbraucherzentrale zunächst vor dem Landgericht Stuttgart geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Lidl legte vor dem Oberlandesgericht Berufung ein, dieses wies die Berufung nun allerdings zurück. Dem zuständigen Richter zufolge rechtfertigt der Zustand von Pfanddosen nicht die Verweigerung ihrer Annahme am Automaten.
Aktuell ist das Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig, könnte aber bald auch Auswirkungen auf andere Handelsunternehmen in Deutschland haben.
„Das Urteil verdeutlicht noch einmal die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern“, sagt Vanessa Schifano, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wenn Einweg-Dosen als pfandpflichtig erkennbar sind, müssen Supermärkte diese zurücknehmen, auch wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind.“
Das gilt für Verbraucher:innen
Sollte ein Pfandautomat nicht in der Lage sein, deformiertes oder beschädigtes Pfandgut anzunehmen, können Kund:innen sich in diesem Fall am besten an das Personal des entsprechenden Supermarktes wenden.
Die rechtlichen Grundlagen der Pfandannahme gelten für Getränkedosen ebenso wie für PET-Flaschen – auch, wenn sie beschädigt sind. Anders sieht es allerdings bei Mehrwegflaschen aus: Ist die Flasche kaputt, muss dafür kein Pfand ausgezahlt werden. Schließlich kann die Flasche so nicht wiederbefüllt werden. Fehlen allerdings nur die Etiketten, hat das keine Auswirkung auf ihre Abgabe beziehungsweise Annahme.
Zudem ist es so, dass nicht jeder Supermarkt auch jede Flasche annehmen muss. So müssen Läden, die ausschließlich Einwegpfandflaschen oder -dosen verkaufen, keine Mehrwegflaschen zurücknehmen. Dafür aber all jene Gebinde, die sie selbst in Umlauf bringen.
Verwendete Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
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