Eine 9-jährige Grundschülerin musste einen Strafaufsatz schreiben, weil sie sich mit einer Freundin in der Pause auf türkisch unterhalten hatte. Die Eltern legten daraufhin Klage ein – nun wurde der Rechtsstreit beendet.
Vor etwa zwei Jahren musste eine Drittklässlerin in Baden-Württemberg eine halbe Seite Strafarbeit schreiben, weil sie sich auf dem Schulhof mit einer Freundin auf Türkisch unterhalten hatte. Wie der Spiegel berichtet, hatte eine Lehrerin der damals 9-Jährigen aufgegeben, per Text zu begründen, „Warum wir in der Schule Deutsch sprechen“ – so steht es im Aufgabenheft der Schülerin. Türkisch zu sprechen, soll den Klassenregeln widersprochen haben, in der Schule sei Deutsch zu sprechen.
Die Eltern des Mädchens beschwerten sich daraufhin bei der Lehrerin und legten Widerspruch gegen die Strafarbeit ein. Als ihr Widerspruch im September 2020 abgelehnt wurde, reichte die Familie dem Bericht zufolge Klage ein. Am Freitag hätte der Fall vor dem Freiburger Verwaltungsgericht landen sollen, doch so weit kam es nicht: Der Rechtsanwalt der Familie erklärte am Dienstag, der Rechtsstreit sei mit einem Vergleich mit der Schulaufsicht beigelegt. Wie das Regierungspräsidium Freiburg auf Nachfrage des Spiegels bestätigte, haben sich beide Seiten außergerichtlich geeinigt.
Strafe wegen Türkisch: Gericht schützt Persönlichkeitsrechte der Schülerin
Aus dem Vergleich geht hervor, dass die verhängte Strafarbeit rechtswidrig war – dies räumt darin auch das Land Baden-Württemberg ein, welches durch das Regierungspräsidium Freiburg vertreten wird. Das Regierungspräsidium Freiburg, welches als obere Schulaufsichtsbehörde fungiert, erklärte gegenüber Spiegel, man habe die „Zusatzaufgabe“ vor etwa zwei Jahren als „pädagogische Erziehungsmaßnahme eingestuft, deren Grundlage das Schulgesetz ist“.
In „diesem besonderen Einzelfall und in der speziellen Situation“ habe das Verwaltungsgericht Freiburg diese Einstufung nicht geteilt. Aus Sicht des Gerichts stünden die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Schülerin mehr im Vordergrund als die Ermächtigung zur Anwendung pädagogischer Erziehungsmaßnahmen.
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