Viele Heizungsanlagen müssen 2025 effizienter und umweltschonender laufen. Manchmal reicht dafür eine Prüfung aus, doch bei Kaminöfen und in Mehrfamilienhäusern sind teils Nachbesserungen nötig. Bestimmte Heizungsarten muss man sogar austauschen.
Heizungsgesetz hier, Erneuerbare-Energien-Gesetz da, Bundes-Immissionsschutzgesetz dort: Bei all den gesetzlichen Vorschriften und Neuerungen können Verbraucher:innen schon mal ins Grübeln geraten, was sie denn in Sachen Heizen 2025 beachten müssen. Oder weißt du, welche Pflichten und Veränderungen dich in diesem Jahr treffen?
Wir zeigen die 4 wichtigsten Punkte, die du in diesem Jahr auf dem Schirm haben solltest.
1. Kamin- und Kachelöfen müssen strenge Grenzwerte einhalten
Sorgt bei dir zu Hause ein Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin für Warmwasser oder warme Räume? Für solche zwischen 1995 und dem 21. März 2010 eingebaute Öfen ist mit dem Jahr 2024 eine Schonfrist abgelaufen. Anlagen, die die geltenden Emissionsgrenzwerte für Feinstaub (150 Milligramm pro Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm pro Kubikmeter) nicht einhalten, dürfen nicht weiter betrieben werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Betroffen sind Feuerstätten, die mit Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle befüllt werden.
Einen entsprechenden Nachweis über den jeweiligen Emissionsausstoß ihres Kamins erhalten Verbraucher:innen über die Herstellerbescheinigung oder durch Messung eines Schornsteinfegers.
Ausnahmen von dieser Regel gelten laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein für Feuerstätten, die bereits vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Ausgenommen seien zudem Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen sowie offene Kamine.
Zukunft Altbau zufolge ist bei zu hohen Werten grundsätzlich eine Nachrüstung möglich. In der Regel lohne sie sich aber nicht, weil das teurer sei als ein neuer, effizienterer Ofen. Ein solcher Tausch könne sich aufgrund des geringeren Brennstoffbedarfs eines Neugeräts sogar dann lohnen, wenn ein alter Ofen die Grenzwerte einhält.
Die Bestimmungen einfach zu missachten und den Ofen trotz Überschreitung der Grenzwerte weiterzubetreiben, ist keine gute Idee, warnt Henner Schmidt, Klimaschutz- und Energieberater beim Immobilienverband Deutschland (IVD). Denn stellen Schornsteinfeger:innen im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau einen Verstoß fest, seien sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
2. Ganz alte Öl- und Gasheizungen müssen raus
Mehr als 30 Jahre alte Heizungen müssen unter Umständen aus dem Heizungskeller verbannt und gegen neuere Anlagen getauscht werden – ganz gleich, ob sie noch funktionstüchtig sind. Konkret geht es um öl- und gasbetriebene sogenannte Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Diese Heizungstechnik gilt als besonders ineffizient und wurde bis etwa Mitte der 1980er Jahre installiert.
Wie alt ihr jeweiliger Kessel ist, können Verbraucher:innen dem Typenschild, dem Schornsteinfegerprotokoll oder den Bauunterlagen entnehmen.
Von der Austauschpflicht befreit sind Zukunft Altbau zufolge Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die mindestens schon seit dem 1. Februar 2002 in ihrer Immobilie wohnen. Auch andere Öl- und Gasheizungen dürfen Verbraucher:innen weiterbetreiben. Geht eine solche kaputt, darf sie nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2044 beliebig oft repariert werden, stellt Henner Schmidt klar.
Selbst neu eingebaut werden dürften Öl- und Gasheizungen entgegen mancher Befürchtungen noch – und zwar in Großstädten bis zum 30. Juni 2026 und in allen anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028, sofern im jeweiligen Wohnort noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Wichtig: Die neue Heizung muss dann stufenweise erneuerbare Energien verwenden, etwa Biogas oder Bio-Heizöl, beginnend bei 15 Prozent ab dem 1. Januar 2029 bis hin zu 100 Prozent ab dem 1. Januar 2045.
3. Der CO2-Preis ist 10 Euro höher
Die Besteuerung von CO2 macht die Nutzung fossiler Brennstoffe teurer – also etwa beim Heizen, aber auch beim Tanken. Gestartet war der CO2-Preis 2021 mit 25 Euro je ausgestoßener Tonne Kohlenstoffdioxid. Im vergangenen Jahr lag der Preis bei 45 Euro, seit 2025 steht er nun bei 55 Euro.
2025 macht die Abgabe je verbrauchtem Liter Heizöl laut Zukunft Altbau rund 17,5 Cent Aufschlag aus, beim Gas sind es 1,2 Cent je Kilowattstunde. Im kommenden Jahr soll der Preis dann weiter steigen – auf 65 Euro je ausgestoßener Tonne CO2, danach soll sich der Preis durch Angebot und Nachfrage im Emissionshandel regulieren und könnte noch deutlich weiter steigen, zeigen Prognosen.
4. Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern müssen geprüft werden
In einigen Mehrfamilienhäusern kann laut Corinna Kodim in diesem Jahr die Pflicht zum hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage bestehen. Betroffen sind Immobilien mit mindestens sechs Wohneinheiten, deren Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger funktionieren und mindestens 15 Jahre alt sind.
„Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden“, sagt Henner Schmidt. Wurde die Heizung also genau am 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Prüfung spätestens bis 30. September 2025 durchgeführt worden sein. „Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 überprüft und optimiert werden.“
Von der Regel ausgenommen seien lediglich Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie Wärmepumpen.
Der hydraulische Abgleich dient zur Optimierung der Heizungsanlage. Dadurch soll sie effizienter laufen. Frank Hettler von Zukunft Altbau rät, einen notwendigen Prüfungstermin rechtzeitig mit einem Handwerksunternehmen zu vereinbaren, um nicht in Terminprobleme zu geraten. Unter Umständen lässt sich das mit einer ohnehin stattfindenden Wartung oder einem Heizungscheck verbinden. Wer gegen die Pflicht verstößt und die Frist zur Prüfung nicht einhält, muss Henner Schmidt zufolge mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro rechnen.
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