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Rechtsanwalt empfiehlt: Homeofficetage genau notieren

Rechtsanwalt: Wieso man Homeofficetage genau notieren sollte
Foto: Finn Winkler/dpa/dpa-tmn

Spätestens seit Corona können viele Beschäftigte zeitweise von zu Hause arbeiten. Wer für diese Tage Werbungskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte entsprechende Aufzeichnungen haben. Ein Anwalt erklärt, was es bei der Homeoffice-Pauschale zu beachten gibt.

Viele arbeiten hin und wieder von zu Hause, haben aber kein häusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall kann man seit dem Steuerjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro als Werbungskosten für jeden Heimarbeitstag oder jeden Tag, an dem man überwiegend von zu Hause aus gearbeitet hat, ansetzen – maximal aber 1260 Euro pro Jahr. Steuerzahler:innen sollten dafür von Beginn des Jahres an penibel Notizen machen, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Wichtig für Steuer: Büro- und Homeofficetage notieren

„Um die Tätigkeit zu Hause sowie dessen zeitliches Überwiegen vor dem Finanzamt belegen zu können, ist es erforderlich, entsprechende Aufzeichnungen zu führen“, sagt BVL-Geschäftsführer und Rechtsanwalt Erich Nöll. Sinnvoll könnten etwa Aufzeichnungen im Terminkalender oder einer Excel-Tabelle sein, von wann bis wann zu Hause gearbeitet und was dabei getan wurde. Falls am selben Tag eine Tätigkeit außer Haus verrichtet wurde, ist wichtig zu notieren, wie diese aussah und in welchem Zeitrahmen sie stattfand.

Notiert werden sollten auch all jene Tage, an denen Arbeitnehmer:innen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Für diese Tage kann statt der Tagespauschale die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke steuerlich geltend gemacht werden.

Homeoffice- und Entfernungspauschale: Für manche Beschäftigte gilt Sonderfall

Beide Pauschalen gleichzeitig können laut Nöll nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, denen beim Arbeitgeber dauerhaft kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die an einem Tag sowohl von zu Hause aus als auch im Betrieb gearbeitet haben. Das ist etwa häufig bei Lehrkräften der Fall. In diesen Fällen ist keine zeitliche Mindestanforderung für die häusliche Tätigkeit vorgesehen. Aufzeichnungen sollten aber dennoch geführt werden.

Übrigens: Von der Sechs-Euro-Tagespauschale könnten auch Steuerzahler:innen profitieren, die zwar ein häusliches Arbeitszimmer haben, die Kosten dafür aber nicht aufwendig einzeln und genau ermitteln wollen, so der BVL.

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