Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Radwegbenutzungspflicht. Jedoch gibt es Ausnahmen, in denen Fahrradfahrer:innen auf der Straße fahren dürfen, obwohl es einen Radweg gibt. Alles dazu erfährst du in diesem Artikel.
Das Fahrrad ist ein umweltfreundliches Fortbewegungsmittel und bringt dich in der Stadt oft sogar schneller ans Ziel als das Auto. Doch in vielen Städten sind die Radwege leider in schlechtem Zustand. Vielleicht hast du dich deshalb schon einmal gefragt, ob du immer den Radweg benutzen musst oder ob du manchmal auch auf der Straße fahren darfst. Die Antwort darauf gibt die Radwegbenutzungspflicht. Was sie besagt und in welchen Fällen sie Ausnahmen zulässt, erfährst du in diesem Artikel.
Wann gilt die Radwegbenutzungspflicht?
Laut der Radwegbenutzungspflicht müssen Radfahrer:innen grundsätzlich auf dem Radweg fahren, wenn ein entsprechendes Schild dies vorschreibt. Es gibt drei mögliche Schilder, die einen Fahrradweg ausweisen:
- Das blaue Schild mit dem weißen Fahrrad kennzeichnet einen reinen Fahrradweg.
- Das blaue Schild mit dem weißen Fahrrad, das durch einen horizontalen Strich von einer Person mit Kind abgetrennt ist, kennzeichnet einen gemeinsamen Fuß- und Radweg.
- Das blaue Schild mit dem weißen Fahrrad, das durch einen vertikalen Strich von der Person mit dem Kind getrennt wird, kennzeichnet einen halbierten Weg: Auf der einen Seite fahren hier Fahrradfahrer:innen, auf der anderen gehen Fußgänger:innen.
Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht
Radwege, die nicht durch ein Schild gekennzeichnet sind, müssen nicht zwingend benutzt werden. Fahrradfahrer:innen können stattdessen auch die Straßenfahrbahn benutzen. Das liegt daran, dass ein Radwegschild nur dann aufgestellt werden darf, wenn die Radwegbenutzungspflicht in der Straße verkehrstechnisch notwendig ist und der Radweg bestimmte Qualitätskriterien erfüllt. So muss er zum Beispiel mindestens 1,50 Meter breit sein und eine sichere und stetige Führung haben.
Doch auch für Radwege mit Kennzeichnung gibt es Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Ist der Radweg wegen Falschparker:innen, Grünwuchs, Vereisung, Baustellen oder ähnlichen Problemen nicht benutzbar, dürfen Fahrradfahrer:innen stattdessen die Fahrbahn für Autos benutzen. Nutzt du einen beschilderten Radweg nicht und keine der Ausnahmen trifft zu, droht dir ein Bußgeld ab 20 Euro.
Eine Ausnahme von der Radwegbenutzungspflicht besteht, wenn du in einer größeren Gruppe Fahrrad fährst. Bei mehr als 15 Personen dürfen diese – auch zu zweit nebeneinander – auf der Straße fahren. Das kann zum Beispiel bei Trainingsgruppen und Fahrradausflügen der Fall sein. Es wird dann von „geschlossenen Verbänden“ gesprochen.
Gibt es unterschiedliche Regelungen für Rennrad, e-Bike oder Mountainbike?
Das Gerücht, dass für Rennräder andere Regelungen aufgrund ihres geringeren Gewichts gelten, ist falsch. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) differenziert nicht zwischen verschiedenen Fahrradtypen. So gilt die Radwegbenutzungspflicht für Rennräder, e-Bikes und Mountainbikes gleichermaßen.
Auch für Lastenfahrräder gelten die gleichen Regeln. Mit einem Lastenfahrrad darf man auch nur auf die Straße ausweichen, wenn es unzumutbar ist, auf dem Radweg zu fahren, so der ADAC. Ansonsten droht auch hier wegen Missachtung der Radwegbenutzungspflicht ein Bußgeld ab 20 Euro.
Weiterlesen auf Utopia.de
- Das ist Deutschlands absurdester Fahrradweg
- Fahrrad-Winterreifen: Das hilft bei Schnee und Eis
- Die 4 besten Tipps, die dein Fahrrad winterfest machen
War dieser Artikel interessant?