Im Sommer wechseln viele vom Auto aufs Rad – und überzeugte Fahrradfans radeln auch im Winter. Doch darf man eigentlich freihändig fahren, ist Nebeneinander-Radeln verboten und muss man den Fahrradweg benutzen? Wir klären wichtige Fragen zum Fahrradfahren.
Am 03. Juni war Weltfahrradtag – doch nicht nur an diesem Tag gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch hast du diese alle im Kopf? Wir haben die Antworten auf wichtige Fragen rund ums Radeln zusammengefasst.
Auch beim Fahrradfahren gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen
„Mit 180 Sachen durch die Stadt“ heizt man auf dem Drahtesel wohl nicht. Aber auf 40 Kilometer pro Stunde können manche Radler:innen durchaus kommen. Und wer so flott durch eine Tempo-30-Zone düst, kann angehalten werden und ein Bußgeld kassieren.
Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Verkehrsschildern gelten auch für Radfahrer:innen. Im Gegensatz zu allgemeinen Tempolimits für Kraftfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie etwa die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht gesondert mit einer Zahl im roten Kreis angezeigt wird.
Nebeneinander radeln?
Man ist zu zweit unterwegs, fährt nebeneinander und unterhält sich. Klingt unzulässig, ist aber ausdrücklich erlaubt. Die StVO schränkt nur ein, dass dadurch der Verkehr nicht behindert werden dürfe. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Überholen der Seite-an-Seite-Radelnden wegen der Fahrbahnbreite nicht möglich wäre, sie aber überholt werden könnten, wenn sie hintereinander führen.
Straße oder Fahrradweg?
Ein:e Autofahrer:in beschwert sich darüber, dass ein:e Radler:in die Fahrbahn nimmt, obwohl es einen abgesetzten Radweg gibt. Dabei gehören Fahrräder grundsätzlich auf die Straße. Den Radweg muss man nur nutzen, wenn er durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Ist der Weg nicht befahrbar, etwa weil dort Scherben liegen oder er versperrt ist, dürfen Radfahrer:innen auf die Straße ausweichen.
Wer sein Rad liebt, der schiebt?
Schnell über den Zebrastreifen auf die andere Straßenseite fahren? Darf man – doch Achtung: Vorrang hat man dann keinen. Der gilt nur, wenn man absteigt und das Rad über den Zebrastreifen schiebt – oder wie einen Tretroller benutzt, so einige Gerichtsurteile.
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Freihändig fahren?
Freihändig zu radeln ist eindeutig verboten. Einhändig? Okay, wenn man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat. Die Füße von den Pedalen zu nehmen, ist nur erlaubt, „wenn der Straßenzustand das erfordert“. Beim Anhalten darf man das natürlich immer – selbst wenn die StVO es nicht explizit nennt.
Mit Kindern auf zwei Rädern unterwegs
Ab in den Fahrradanhänger und los geht’s! Aber aufgepasst: Es dürfen maximal zwei Kinder „bis zum vollendeten siebten Lebensjahr“ in den Radanhänger, legt die StVO fest. Darf die 14-jährige große Schwester das Rad fahren? Nein – hier beträgt das Mindestalter 16 Jahre. Für den Kindersitz am Rad gelten die gleichen Altersvorschriften.
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Den Hund mit dem Rad Gassiführen?
Wenn der (große) Hund viel Auslauf braucht, kann man sich aufs Rad schwingen und ihn nebenher traben lassen. In der StVO ist das explizit erlaubt. Allerdings mit der Einschränkung, dass „nur Hunde“ von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Radelndes Gassiführen anderer Haustiere ist also – zumindest offiziell – tabu.
Mit Material von dpa
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