Produkte gebraucht zu kaufen spart Ressourcen und ist für dich als Konsument:in in der Regel deutlich günstiger. Doch was ist, wenn das Secondhandprodukt dann doch Mängel aufweist, die nicht angegeben waren?
Handys, Laptops, Autos, Möbelstücke und viele andere Artikel musst du nicht als Neuware kaufen. Stattdessen kannst du sie auf verschiedenen Plattformen gebraucht erwerben. Doch es kann vorkommen, dass du ein gebrauchtes Smartphone bestellst und das Gerät am Ende nicht funktioniert oder zusätzliche Mängel aufweist, über die dich der:die Verkaufende vorher nicht informiert hat. In diesem Fall greifen für dich als Konsument:in grundsätzlich die gleichen Rechte wie auch beim Kauf von neuen Produkten.
Gebrauchtwaren: Wann du beschädigte Produkte reklamieren kannst
Die Rechte, die greifen, wenn du ein Produkt kaufst und es nicht so funktioniert wie erwartet, werden Gewährleistungsrechte genannt. Sie gelten laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen sowohl für Neuware als auch für gebrauchte Produkte. Sie besagen, dass Verkäufer:innen grundsätzlich für Mängel aufkommen müssen, die bei einem Produkt schon vor dem Kauf bestanden.
Dabei gilt eine Frist von zwölf Monaten. Meldest du als Käufer:in einen Mangel innerhalb dieser Zeit, geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestand. Händler:innen müssen dann dem sogenannten Recht auf Nacherfüllung nachkommen. Das bedeutet, sie müssen den Mangel beseitigen oder ein neues Produkt liefern.
Das Recht greift nur dann nicht, wenn Verkäufer:innen beweisen können, dass der:die Käufer:in den entsprechenden Schaden selbst verursacht hat. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf liegt die Beweislast also bei Händler:innen. Ab diesem Zeitpunkt ist es umgekehrt: Dann müssen die Käufer:innen beweisen, dass ein Schaden bereits vor dem Kauf vorlag, um ihr Recht auf Nacherfüllung geltend machen zu können.
Welche Rechte greifen beim Privatverkauf?
Gebrauchte Waren verkaufen viele Menschen auch privat. Doch selbst wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, besteht für Verkäufer:innen grundsätzlich Gewährleistungspflicht. Nur wenn private Händler:innen die Klausel „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus“ verwenden, bestehen für dich als Käufer:in keine Gewährleistungsrechte. Andere Phrasen wie „gekauft wie gesehen“ oder „kein Anspruch auf Rücknahme oder Garantie“ haben vor Gericht keinen Bestand.
Hat dich ein:e Händler:in jedoch absichtlich getäuscht oder nicht über unübliche Mängel aufgeklärt, liegt nach deutschem Gesetz eine sogenannte „arglistige Täuschung„. In diesem Fall greifen für dich die Gewährleistungsrechte immer – egal, welche Klausel der:die Verkäufer:in vorher verwendet hat.
Mängel angeben: Was Verkäufer:innen mitteilen müssen
Dass gebrauchte Produkte nicht mehr so aussehen wie neue Ware oder einige Mängel aufweisen, ist nicht ungewöhnlich. Doch Verkäufer:innen sind dazu verpflichtet, vor dem Kauf über Mängel aufzuklären. Das gilt jedoch nur für „unübliche Gebrauchsspuren“, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Für normale Gebrauchsspuren gilt diese Pflicht nicht.
Wo die Grenze zwischen unüblichen und üblichen Gebrauchsspuren verläuft, ist in der Praxis jedoch häufig schwer zu sagen. Deshalb bist du als Käufer:in immer auf der sicheren Seiten, wenn du konkret nachfragst, welche Mängel und Gebrauchsspuren bestehen und in welchem genauen Zustand sich ein Produkt befindet. Dann müssen Verkäufer:innen nämlich wahrheitsgemäß alle Fragen beantworten.
Du hast also auch beim Secondhandkauf als Käufer:in Rechte, die dich vor einem Betrug schützen. Es lohnt sich deshalb, viele Produkte gebraucht zu kaufen, um Geld und Ressourcen zu sparen. Weitere Informationen zu diesen Themen findest du hier:
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