Trägt der Baum des Nachbarn reife Früchte? Dann kann es verlockend sein, sie zu pflücken, wenn die Äste bis auf das eigene Grundstück reichen. Aber darf man das wirklich?
Wem stehen eigentlich Äpfel, Pflaumen oder Nüsse zu, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten ragen? Die wenig erfreuliche Nachricht: Dir nicht. Denn die über die Gartenzaungrenze hängenden Früchte dürfen nicht einfach gepflückt werden, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD).
Anders sieht es aus, wenn die Früchte des Nachbarbaums auf das eigene Grundstück gefallen sind. Von dort dürfen diese aufgenommen werden. Aber Achtung: Nachhelfen darfst du dafür nicht – etwa, indem du den Baum oder Ast schüttelst.
Laubrente nur bei unzumutbarer Einschränkung
Doch was dir einerseits Freude bereiten kann, verpflichtet dich andererseits auch: Denn auch für die Entsorgung von herabfallendem Laub oder Pflanzenresten der Nachbargewächse auf deinem Grund und Boden bist laut IVD grundsätzlich du selbst verantwortlich.
Nur wenn die Nutzbarkeit deines Grundstücks über eine zumutbare Grenze hinaus beeinträchtigt wird, kannst du von deinem Nachbarn eine sogenannte Laubrente verlangen. Diese finanzielle Entschädigung, die von Einzelfall zu Einzelfall abhängt, soll den unzumutbaren Teil der Laubbeseitigung abdecken.
Auch wenn die Regelungen eindeutig sind – unter Nachbarn sorgen solche Themen immer mal wieder für Diskussionsbedarf. Engel-Lindner rät dann zu einem gegenseitigen Entgegenkommen in einem klärenden Gespräch. Davon, wegen eines Nachbarschaftsstreits vor Gericht zu ziehen, rät sie ab – „schon allein aus Zeit- und Kostengründen“.
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