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Heizkosten nicht bezahlbar? So hilft das Arbeitsamt auch Beschäftigten

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Foto: CC0 / Pixabay / andreas160578

Bei hohen Gasrechnungen können auch Arbeitnehmer:innen Hilfe vom Arbeitsamt beziehen, obwohl sie normalerweise über der Bedarfsgrenze liegen – wir verraten dir, unter welchen Umständen das funktioniert, und wie viel du bekommst.

Viele Menschen fürchten derzeit hohe Nachzahlungen aufgrund der steigenden Gaspreise. Doch unter bestimmten Umständen sind die örtlichen Jobcenter nach Angaben der taz dazu verpflichtet, diese anteilig zu bezahlen beziehungsweise dich finanziell zu unterstützen. Das liegt daran, dass du im Monat der Nachzahlung eventuell Hartz-IV-Leistungen beanspruchen kannst – auch wenn du eigentlich erwerbstätig bist oder auf andere Weise die Bedingungen für Hartz IV sonst nicht erfüllst. 

Hohe Nebenkosten: So funktioniert die Unterstützung

Um die Unterstützung der Arbeitsämter zu beanspruchen, solltest du schnell handeln, wenn du die Rechnung für die Nachzahlung vorliegen hast. Damit kannst du einen Antrag auf Sozialleistungen stellen. Das Arbeitsamt prüft dann, ob du im entsprechenden Monat unter der Bedarfsgrenze liegst. Die hohen Nachzahlungen werden dabei nur für diesen Monat deinem Gehalt gegengerechnet.

Auch wenn du sonst über der Bedarfsgrenze liegst, können die hohen Nebenkosten dazu führen, dass dein Einkommen unter diese Grenze rutscht. Für den Monat, in dem du die Rechnung für die Nachzahlung erhalten hast, hättest du dann ein Recht auf Hilfe durch das Arbeitsamt.

Verdient eine Pflegerin beispielsweise 1.700 Euro netto, liegt sie damit in der Regel nicht unter der Bedarfsgrenze. Geht sie nun jedoch mit einer Heizkosten-Abrechnung von 700 Euro noch im Monat der Fälligkeit dieser Zahlung zum Jobcenter, kann sie laut der taz eine Unterstützung von 300 Euro erwirken. Dieser Betrag wird ihr einmalig ausgezahlt.

Wichtig: Es werden nur Heizkosten erstattet. Stromkosten werden nur übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.

Der richtige Zeitpunkt für die Antragstellung

Das Arbeitsamt bezahlt einen Teil deiner Nebenkosten nur dann, wenn hohe Nachzahlungen gebündelt in einem Monat fällig sind. Handelst du mit Vermieter:innen oder Energieversorger:innen hingegen aus, die Kosten per Ratenzahlung zu bezahlen oder den monatlichen Mietpreis leicht zu erhöhen, funktioniert das Konzept nicht. Denn das Arbeitsamt zahlt nur, wenn du rechnerisch in einem Monat unter der Bedarfsgrenze liegst.

Grundsätzlich ist Eile gefragt: Anträge sollten unmittelbar nach Erhalt der Rechnung gestellt werden. Ansprüche könnten ansonsten verloren gehen. Das liegt daran, dass Nachzahlungen als Bedarf in dem Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, gelten. Hat der/die Vermieter:in in der Nebenkostenabrechnung keine Frist gesetzt, werden Forderungen mit Zugang fällig. Auch bei erhöhten Abschlägen könnten Unterstützungsleistungen nicht im Nachhinein beantragt werden.

„Um keine Zeit verstreichen zu lassen, ist es sinnvoll, den Antrag zunächst formlos zu stellen. Hier reicht ein Satz, mit dem deutlich wird, dass man einen Antrag stellen möchte“, sagt Kolja Ofenhammer, Experte für Kredit und Entschuldung bei der Verbraucherzentrale NRW. Nachweise könnten später nachgereicht werden.

Wohnsituation, Vermögen und Auflaufstellen

Deine Wohnsituation ist für einen solchen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen übrigens unerheblich. Auch wenn du in einer Wohnung wohnst, die sonst für den Bezug von Hartz IV zu groß wäre, bekommst du finanzielle Unterstützung. Das gilt laut Angaben der taz für die gesamte zweijährige „Karenzzeit“, in der du das erste Mal Hartz IV beziehst.

Auch wenn du auf der Bank noch ein Vermögen von bis zu 60.000 Euro hast, hast du ein Recht auf die Hilfe des Jobcenters. Erst ab 60.000 Euro rechnet das Arbeitsamt dieses mit in die Überprüfung ein. Rentner:innen haben ebenfalls einen Anspruch darauf, bei einmalig hohen Nachzahlungen einen Antrag auf zusätzliche Grundsicherung zu stellen.

Anlaufstelle für Erwerbstätige ist das örtliche Jobcenter. Da etwaige Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung gewährt werden und dafür die Regelungen zum Arbeitslosengeld II maßgeblich sind, muss ein regulärer Antrag auf ALG II gestellt werden. Wer bereits staatliche Sozialleistungen bezieht, kann sich an den bisherigen Ansprechpartner beim Jobcenter oder Sozialamt wenden.

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Mit Material der dpa

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