Wahlhelfer:innen erfüllen am Wahltag wichtige Aufgaben und ermöglichen dadurch demokratische und freie Wahlen. Hier erfährst du, wie du selbst als Wahlhelfer:in aktiv werden kannst.
Wahlhelfer:innen sind ein bedeutender und doch oft übersehener Teil einer Demokratie. Sie ermöglichen die Organisation einer Wahl durch das Volk selbst. So sorgen sie zum Beispiel dafür, dass in den Wahllokalen alles reibungslos ablaufen kann und sind vor Ort die direkten Ansprechpersonen. Bei der Auszählung der Stimmen stellen sie ein essenzielles, unabhängiges Organ dar und sorgen damit für einen fairen Wahlprozess.
Demokratische Wahlen und ein funktionierendes Wahlsystem in Deutschland sind nur dann möglich, wenn sich am Wahltag genug Menschen finden, die sich als Wahlhelfer:in ehrenamtlich betätigen wollen.
Wie wird man Wahlhelfer:in?
Für jedes Wahllokal gibt es einen sogenannten Wahlvorstand. Dieser besteht aus einem/einer Wahlvorsteher:in, einem/einer Stellvertreter:in und drei bis sieben weiteren Wahlhelfer:innen. Wenn du Teil davon werden möchtest, solltest du dich bei der Wahlbehörde deiner Gemeinde melden. Diese findest du meist im Internet. Einige Gemeinden haben sogar eine Wahlhelfer:innen-Betreuung, die du direkt per Mail oder Telefon kontaktieren kannst.
Üblicherweise wirst du dann in Wahllokalen in deinem eigenen Wahlbezirk eingesetzt, ergo in der Gemeinde, in der du deinen Hauptwohnsitz angemeldet hast. So musst du keine langen Anfahrtswege zurücklegen.
Wahlhelfer:innen: Das sind die Voraussetzungen
Um als Wahlhelfer:in tätig sein zu können, musst du für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein. Das bedeutet, du musst in jedem Fall über 18 Jahre alt sein. Für die meisten Wahlen (zum Beispiel die Bundestags- oder Landtagswahlen) brauchst du auch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Bei Europawahlen reicht es aber, wenn du Staatsbürger:in eines EU-Mitgliedstaates bist und seit einem bestimmten Zeitraum in deinem jetzigen Wohnort gemeldet bist. Das gilt oft ebenso für kommunale Wahlen (zum Beispiel die Wahl zum Stadtrat oder zur Bürgermeister:in). Erkundige dich in diesen Fällen am besten direkt bei deiner Gemeinde.
Beachte zudem, dass du als Wahlhelfer:in zu politischer Neutralität verpflichtet bist. Du darfst also zum Beispiel nicht laut im Wahllokal verkünden, wem du selbst deine Stimme gegeben hast. Du darfst nicht selbst als Kandidat:in zur Wahl aufgestellt oder eine Vertrauensperson von Kandidat:innen sein. Zudem unterschreibst du in der Regel eine Verschwiegenheitserklärung. Damit verpflichtest du dich, jegliche Informationen, die du während des Wahlprozesses mitbekommen hast, für dich zu behalten.
Diese Aufgaben kommen auf dich zu
Als Wahlhelfer:in übernimmst du laut dem Bundesministerium des Innern und für Heimat unterschiedliche Funktionen. Dazu zählen hauptsächlich:
- Überprüfen der Wahlberechtigung
- Ausgeben von Stimmzetteln
- Vermerken der Wahlteilnahme im Wähler:innen-Verzeichnis
- Freigeben der Wahlurne
- Auszählen der Stimmzettel
Da die Wahllokale früh öffnen und erst um 18 Uhr schließen, werden Wahlhelfer:innen meist in zwei Schichten eingesetzt. Du bist also entweder vormittags oder nachmittags tätig. Nach 18 Uhr zählt der Wahlvorstand dann gemeinsam die Stimmen aus.
Wenn du bei der Briefwahl hilfst, bist du hauptsächlich mit der Auszählung und Dokumentation der Stimmen beschäftigt. Oft kannst du bei deiner Gemeinde angeben, für welche Art von Wahl du tätig sein möchtest.
Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer:innen
Wenn du als Wahlhelfer:in aktiv bist, bekommst du dafür eine finanzielle Entschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Dieses schwankt je nach Art der Wahl und den Vorgaben deines Bundeslandes beziehungsweise deiner Gemeinde. Bei bundesweiten Wahlen bekommen Wahlhelfer:innen zum Beispiel 25 Euro Entschädigung und Wahlvorsteher:innen 35 Euro. Teilweise ist dieser Betrag jedoch auch deutlich höher angesetzt.
Wenn du deine:n Arbeitgeber:in zudem über deine Tätigkeit als Wahlhelfer:in informierst, bekommst du eventuell für diesen Tag Sonderurlaub. Menschen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, bekommen auf jeden Fall einen Tag Dienstbefreiung.
Verpflichtung zum Ehrenamt
Wenn sich nicht ausreichend Menschen freiwillig gemeldet haben, müssen Gemeinden zufällig Wahlberechtigte als Wahlhelfer:innen berufen. Du wirst darüber in der Regel postalisch informiert. Du bist zur Übernahme dieses Ehrenamtes der Bundeswahlleiterin zufolge verpflichtet. Aber es gibt Gründe, aus denen du es ablehnen kannst – zum Beispiel, wenn du über 65 Jahre alt bist oder aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder dringenden beruflichen Gründen am Wahltag nicht anwesend sein kannst.
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Überarbeitet von Lucas Drebenstedt
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