Spätestens im März fragt man sich: Wie viel Resturlaub habe ich noch? Und bis zu welchem Zeitpunkt muss ich ihn nehmen? Die wichtigsten Infos – und Ausnahmen auf einen Blick.
Das neue Jahr ist bereits einige Wochen alt – und manche Arbeitnehmer:innen haben noch übrige Tage auf dem Urlaubskonto, die sie im alten Jahr nicht mehr nehmen konnten oder wollten. Da stellt sich die Frage: Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?
In Deutschland haben Arbeitnehmer:innen durch das Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr bei einer Sechstagewoche, bei einer Fünftagewoche sind es 20 Tage Urlaub. In bestimmten Situationen können Angestellte nicht genommene Tage mit in das nächste Jahr nehmen – beispielsweise, wenn Beschäftigte den Urlaub aus betrieblichen, gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen konnten.
Die zeitliche Grenze, in der die Urlaubstage genommen werden müssen, verschiebt sich dann auf den 31. März des Folgejahres. Danach verfällt der Resturlaub. Doch dies ist nicht immer der Fall, es gibt Ausnahmen.
Resturlaub ist in manchen Fällen länger als bis März gültig
In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass Arbeitgeber:innen eine Mitwirkungspflicht haben. Das bedeutet, sie müssen die Beschäftigte darauf hinweisen, den Urlaub bis zum Ende der Frist zu nehmen. Sollten Arbeitgeber:innen dies nicht tun, ist die Frist ungültig und der Resturlaub verfällt nicht am 1. April des Folgejahres.
Laut Bundesarbeitsgericht kann sich die Frist, bis wann der Resturlaub genommen werden muss, auch verschieben. Wenn aus betrieblichen Gründen oder einer Arbeitsunfähigkeit der Urlaub nicht bis zum 31. März angetreten werden kann, verlängert sich die Frist um zwei Monate auf den 31. Mai.
Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch nach drei Jahren
Im September 2022 verstärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Beschäftigten. Ausschlaggebend waren mehrere Fälle in Deutschland. Auch Utopia hatte darüber berichtet: In Deutschland gilt grundsätzlich eine Verfallfrist von drei Jahren für den Resturlaub. Laut jüngstem Urteil des EuGH verjährt der Anspruch auf bezahlten Urlaub unter bestimmten Umständen jedoch nicht nach drei Jahren:
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte vorher darauf hingewiesen haben, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, verjährt der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht nach drei Jahren.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter:innen in Erfurt setzten die Entscheidung des EuGH um: Bei einer Langzeiterkrankungen verlieren Beschäftigte dank des neuen Urteils nicht den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungs- und Hinweispflicht versäumt hat und die betroffene Person nicht auf eine mögliche Verfallsfrist hingewiesen hat.
Resturlaub bei Kündigung
Sollten Arbeitnehmer:innen noch restliche Tage auf dem Urlaubskonto haben, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, verfallen diese nicht. Das erklärt Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). In dem Fall sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Resturlaub zu vergüten. Das sei die sogenannte Urlaubsabgeltung.
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