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Infektionsschutzgesetz: Aktuelle Corona-Regeln und was du beachten solltest

Infektionsschutzgesetz
Foto: CC0 / Pixabay / mat_hias

Das Infektionsschutzgesetz bekommt eine Notbremse, die für neue Corona-Regeln in ganz Deutschland sorgt. Ab wann das neue Gesetz gilt und welche neuen Regeln angekündigt wurden, zeigen wir dir hier im Überblick.

Über ein Jahr kämpft Deutschland nun schon gegen die Corona-Pandemie. Doch trotz mehrerer Lockdowns steigt die Zahl der Corona-Erkrankten immer wieder an. Nun sollen bundesweit einheitliche Regelungen für schärfere Maßnahmen und Lockerungen her. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz geändert und eine bundesweite Notbremse eingebaut. Die neuen Regelungen sehen eine Reihe von Maßnahmen vor, wenn die 7-Tage-Inzidenz bestimmte Werte übersteigen – unter anderem Ausgangsbeschränkungen, Ladenschließungen und Kontaktbeschränkungen.

Bisher hatten sich Bund und Länder in immer neuen Ministerpräsidentenkonferenzen (MPK) auf Maßnahmen geeinigt. Doch diese Beschlüsse wurden von den Bundesländern unterschiedlich streng interpretiert. Nun sollen die Maßnahmen nicht mehr bei Konferenzen ausgehandelt werden, sondern durch das Infektionsschutzgesetz verbindlich geregelt.

Infektionsschutzgesetz: Änderung für neue Corona-Regeln

Das Infektionsschutzgesetz bringt neue Corona-Regeln.
Das Infektionsschutzgesetz bringt neue Corona-Regeln.
(Foto: CC0 / Pixabay / coyot)

Das Infektionsschutzgesetz gibt in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten vor. Dazu zählt auch das Coronavirus. Das Gesetz verpflichtet die Bundesländer zu bestimmten Maßnahmen und ist bindend, während Beschlüsse der MPK erst in Ländergesetzen oder -verordnungen verabschiedet werden müssen. Eine Notbremse, die im Gesetz implementiert wurde, sieht bestimmte Corona-Regeln abhängig vom 7-Tage-Inzidenzwert vor. Somit sind die Maßnahmen an die Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche gekoppelt.

Diese neuen Corona-Regeln gelten ab einer Inzidenz von 100 ab dem 24.04.2021 (laut Bundesregierung):

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen: Es dürfen sich nur noch ein Hausstand und eine weitere Person treffen.
  • Geschäfte: Shops und Supermärkte mit Produkten des täglichen Bedarfs dürfen öffnen. Ein großer Notvorrat oder Hamsterkäufe sind also nicht nötig. Konkret öffnen dürfen der Lebensmittelhan­del, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hör­geräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tier­bedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Bei einer Inzidenz bis 150 ist auch Terminshopping mit Test und Maske im übrigen Einzelhandel möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Nur medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen sind erlaubt. Ausnahme: Der Friseur und Einrichtungen zur Fußpflege bleiben offen (mit negativem Corona-Test). Wer sich nicht dem Risiko aussetzen will, kann sich aber auch die Haare selber schneiden.
  • Restaurants und Hotels: Sie müssen schließen. Abholungen und Lieferungen sind möglich.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen: Sie müssen schließen.
  • Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr dürfen Bürger:innen nur noch aus triftigem Grund nach draußen. Dazu zählt zum Beispiel, mit dem Hund Gassi zu gehen. Sport alleine ist bis 24 Uhr möglich.
  • Schulen: Wechselunterricht mit zwei Tests pro Woche, ab einer Inzidenz vonn 165 Unterricht zu Hause.

Inzidenzwert und Infektionsschutzgesetz: Welcher Corona-Wert gilt?

Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt.
Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt.
(Foto: CC0 / Pixabay / clareich)

Die hier angeführten Maßnahmen sollen in einem eigenen Paragraphen (§ 28b) zum Infektionsschutzgesetz hinzugefügt werden. Sie sind an den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 beziehungsweise 200 Neuinfektionen gebunden. Konkret bedeutet das:

  • Es gilt der Inzidenzwert des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
  • Übersteigt der Inzidenzwert die Schwelle von 100, gelten die strengeren Maßnahmen ab dem übernächsten Tag.
  • Sinkt der Inzidenzwert unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, werden die oben genannten Maßnahmen aufgehoben.

Ergänzend zu den Corona-Maßnahmen will die Bundesregierung auch Rechtsverordnungen erlassen können. Bisher ist sie dazu nicht befugt, will das aber ebenfalls durch eine Ergänzung im Infektionsschutzgesetz ändern. Diese Rechtsordnungen können dann zusätzliche Maßnahmen gegen das Coronavirus beinhalten, wenn der Inzidenzwert die Schwelle von 100 übersteigt.

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