Dieses Jahr sollte man bei der Nebenkostenabrechnung genau hinsehen: Den CO2-Preis müssen sich Mietende und Vermietende teilen. Wir zeigen, wie.
Darum gehts im Artikel:
- Aufteilung des CO2-Preises nach Stufenmodell
- Wie komme ich als Mieter:in an mein Geld?
- Wie berechne ich meinen Anteil an den CO2-Kosten?
- Ausnahmen
- Was, wenn die Abrechnung nicht stimmt?
Viele Mieter:innen haben ihre Nebenkostenabrechnung fürs vergangene Jahr schon erhalten, doch theoretisch muss sie erst bis Ende Dezember vorliegen. Vor allem, wenn das Haus mit Gas oder Öl beheizt wird, kann es sich lohnen, dieses Jahr die Heizkosten genau zu prüfen. Denn seit Januar 2023 müssen sich Vermieter:innen und Mieter:innen den CO2-Preis, der auf fossile Brennstoffe erhoben wird, nach genau definierten Regeln aufteilen.
👉 Der CO2-Preis wird erhoben auf Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Kohle und mittels fossiler Energien erzeugte Fernwärme. Er lag im Jahr 2023 bei 30 Euro pro Tonne CO2.
„Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können“, heißt es dazu etwas umständlich beim Bundeswirtschaftsministerium. Was damit gemeint ist: Je höher der CO2-Ausstoß eines Gebäudes, desto mehr müssen die Vermieter:innen zahlen.
CO2-Preis in der Nebenkostenabrechnung: So teilt er sich auf
In schlecht gedämmten Gebäuden haben die Mieter:innen eh schon oft hohe Heizkosten, verbrauchen also viel Brennstoff. Um zu verhindern, dass auch noch eine hohe CO2-Abgabe obendrauf kommt, wird diese per Gesetz aufgeteilt. Bei sehr energieeffizienten Gebäuden – und damit sehr geringen Heizkosten – tragen die Mieter:innen den CO2-Preis alleine. Bei sehr ineffizienten Häusern dagegen müssen sie nur noch fünf Prozent der Kosten tragen, Vermietende zahlen 95 Prozent.
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👉 Die jeweilige Aufteilung ist in einem Stufenmodell mit insgesamt zehn Stufen festgelegt. Eine Tabelle findest du zum Beispiel bei CO2online.
Hilfreich: Das Bundeswirtschaftsministerium stellt einen Online-Rechner zur Verfügung. Dafür musst du den Energieverbrauch der Wohnung bzw. des Hauses kennen. Auch die Art des Energieträgers solltest du kennen. Anschließend kannst du daraus den entstandenen CO2-Ausstoß berechnen.
👉 In welche Stufe das Wohngebäude fällt und wie die Aufteilung der Kosten aussieht, sollte seit diesem Jahr in deiner Heizkostenabrechnung stehen.
Wie komme ich als Mieter:in an mein Geld?
Den selbst übernommenen Anteil muss der oder die Vermieter:in von deiner Heizkostenabrechnung abziehen – wenn deine Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen ist. Das Kostenverhältnis bei der CO2-Steuer sollte aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen.
Anders sieht es aus, wenn du dich als Mieter:in selbst um die Beheizung kümmerst, wenn du also einen eigenen Gasvertrag hast oder selbst Heizöl einkaufst. In dem Fall musst du selbst ausrechnen, in welche Stufe das Gebäude fällt und wie hoch also dein Anteil an den CO2-Kosten ist. Den anderen Anteil musst du dann aktiv von den Vermietenden einfordern.
„Bei einer Etagenheizung darf man Vermieter:innen eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben“, erklärt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer Zentralheizung genau geprüft werden, ob die CO2 Kosten-Aufteilung von Vermieterseite richtig bilanziert wurde.“
Laut Mieterschutzbund solltest du die notwendigen Daten in der Rechnung des Brennstofflieferanten finden. Die Forderung an die Vermieter:innen „muss innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der eigenen Brennstoffrechnung geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung muss in Textform erfolgen“, schreibt der Mieterschutzbund.
Wie berechne ich meinen Anteil an den CO2-Kosten?
Um den CO-Ausstoß des Gebäudes und damit die Stufe für die Kostenaufteilung berechnen zu können, musst du den Energieverbrauchdes Gebäudes kennen. Diesen findest du auf dem Energieausweis. Oder du kennst den Energieverbrauch deiner Wohnung aus der Nebenkostenabrechnung – oder aus der Brennstoffrechnung. Fernwärme-Versorger müssen die CO2-Kosten direkt auf der Abrechnung angeben.
Den Energieverbrauch multiplizierst du mit dem einem festgelegten Emissionsfaktor (s. BAFA). Dieser Faktor unterscheidet sich je nach Energieträger:
- 0,201 für Erdgas
- 0,239 für Flüssiggas
- 0,266 für leichtes Heizöl
- 0,280 für Fernwärme, die mittels Gas oder Öl erzeugt wird.
Am Ende dieser Rechnung steht der CO2-Ausstoß des Gebäudes oder der Wohnung.
Wenn du diesen Wert nun durch die Wohnfläche teilst, kommst du auf den CO2-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr – die Einheit, die du für die Einordnung in das Stufenmodell brauchst.
Daraus kannst du auch die gesamten Mehrkosten aus der CO2-Abgabe für das Jahr 2023 berechnen: 2023 lag die Abgabe bei 30 Euro pro Tonne ausgestoßenes CO2.
Ausnahmen von der Kostenaufteilung
Ausnahmen von der stufenweisen Aufteilung der CO2-Kosten gelten für Gebäude, bei denen Sanierungen aus rechtlichen Gründen nicht möglich sind – in der Regel sind das Gebäude mit Denkmalschutz oder in Milieuschutz-Gebieten.
Auch für Nicht-Wohngebäude gilt das Stufenmodell (noch) nicht. Hier werden die Kosten in der Regel 50/50 zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt.
Was, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht stimmt?
Wenn deine Nebenkostenabrechnung keine Angaben zur Aufteilung der Kosten für den CO2-Preis enthält oder du Zweifel an den Berechnungen hast, geh am besten im ersten Schritt auf den oder die Vermieter:in zu und frag nach. Du kannst auch die Hilfe einer Mietervereins in Anspruch nehmen.
Wenn es sich tatsächlich um einen Fehler handelt, muss der oder die Vermietende eine korrigierte Abrechnung schicken.
Kommen Vermieter:innen den gesetzlichen Anforderungen nicht nach, weisen sie also etwa die CO2-Kosten oder die Einstufung des Gebäudes nicht in der Abrechnung aus und schicken auch keine Korrektur, haben Mieter:innen ein Kürzungsrecht von drei Prozent ihrer Heizkosten.
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