Mit der EEG-Umlage finanzierte bisher jede:r Stromkund:in die Energiewende mit, damit Kohle- und Atomkraftwerke bald der Vergangenheit angehören. Im Juli 2022 soll sie abgeschafft werden.
EEG-Umlage finanziert die Einspeisevergütung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahre 2000 fördert die Stromerzeugung aus sauberen, erneuerbaren Energien.
Mit festen Vorgaben, bis wann die Energiewende umgesetzt sein soll, gibt der erste Paragraph ein konkretes Ziel vor: Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung sollte ursprünglich bis zum Jahr 2025 bei 40 bis 45 Prozent und bis 2035 bei 55 bis 60 Prozent liegen. Die Bundesregierung setzt auf einen schnelleren Ausbau. Das Ziel für 2030 lautet 65 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien.
Die Pläne, um dieses Ziel zu erreichen:
- erneuerbare Energien in die Stromversorgung integrieren
- direkte Vermarktung des Stroms
- die Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sollen so gering wie möglich sein und fair verteilt werden
Um weg von fossiler Energie oder Atomstrom zu kommen, müssen die regenerativen Energien schrittweise die bestehenden Kraftwerke ersetzen. Dazu erhalten Betreiber von neuen Anlagen eine gesetzliche Förderung durch die Einspeisevergütung, mit dem Ziel „grünen“ Strom wirtschaftlich zu produzieren. Für diese Finanzierung sieht das EEG einen Aufschlag auf den regulären Strompreis vor, die EEG-Umlage.
Abschaffung der EEG-Umlage 2022
Bevor du unten die Geschichte der EEG-Umlage und Änderungen am Gesetz nachliest, hier die große Neuigkeit: Zum 1. Juli 2022 wird keine EEG-Umlage über die Stromrechnung mehr fällig, sondern über den Bundeshaushalt bezahlt.
Stromanbieter sollen diese Entlastung an die Kund:innen weitergeben – ob dies angesichts der steigenden Strompreise gelingt, bleibt abzuwarten.
Der Bundestag stimmt am 28. April 2022 über den Gesetzesentwurf ab, damit er in Kraft treten kann.
EEG-Umlage: Die Neuerungen 2021
Am 1. Januar 2021 traten die zahlreiche Neuerungen der EEG-Novelle 2021 in Kraft. Dadurch änderte sich unter anderem Folgendes:
EEG-Zuschlag: Der Zuschlag sank auf 6,5 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde Strom. 2020 waren es 6,76 Cent. Den EEG-Zuschlag zahlen die Stromverbraucher:innen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland zu fördern. Er ist Teil des Strompreises. Um ihn für 2021 deckeln zu können, musste ein Bundeszuschuss in Höhe von 10,8 Milliarden Euro das EEG-Konto stützen. 2022 wurde der Preis auf 3,7 Cent gesenkt.
Ökostrom-Anteil: Bis 2030 soll der Ökostrom-Anteil in Deutschland auf 65 Prozent erhöht werden.
Windkraft: Die Leistung von Windkraftanlagen soll bis 2030 auf 71 Gigawatt ausgebaut werden. Ende 2019 lag sie laut Deutschlandfunk bei 54 Gigawatt. Auch im Süden von Deutschland sollen neue Windräder aufgestellt werden und die Gemeinden an den Gewinnen beteiligt werden können, allerdings auf freiwilliger Basis. Damit ältere Windenergieanlagen ihre Förderung nicht verlieren, konnten Betreiber eine Anschlussförderung für sie beantragen, die bis 2021 lief.
Solarenergie: Solaranlagen sollen jährlich schrittweise ausgebaut werden. Bis 2030 soll die Leistung 100 Gigawatt betragen – derzeit liegt sie laut Deutschlandfunk bei 52 Gigawatt. Für einige Solaranlagen läuft die vertragliche Förderung nach 20 Jahren aus. Für all diese Anlagen gilt dann automatisch eine neue Einspeisevergütung zum Marktwert. Dafür müssen sie nicht erst mit neuen Stromzählern aufgerüstet werden.
Mieterstrom: Mieterstrom ist Solarstrom, der durch Mieter:innen produziert und gegebenenfalls genutzt wird. Dafür wurde ein Mieterstromzuschlag eingeführt, um ihn stärker zu fördern.
Privaterzeuger:innen von Solarstrom dürfen mehr Strom für den Eigenverbrauch umlagefrei nutzen, nämlich 30 Kilowatt Leistung und 30 Megawattstunden im Jahr. Davor waren es nur zehn Kilowatt Leistung.
Die Herstellung von grünem Wasserstoff wurde von der EEG-Umlage befreit.
Laut Beschlussprotokoll im Bundestag sollen die beschlossenen Maßnahmen die Weichen stellen, um die Klimaziele zu erreichen. Die Grünen sehen die Wirkung der Maßnahmen kritisch. Das Ausbauvolumen für erneuerbare Anlagen sei wahrscheinlich zu knapp bemessen. Die Partei forderte auch mehr Unterstützung für Windkraftanlagen, vor allem dafür, ältere durch leistungsstärkere zu ersetzen. Die Signale hätten deutlicher ausfallen müssen, wie beispielsweise eine gerechtere Finanzierung oder weniger Bürokratie.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hat Mitte Januar angekündigt, er wolle die EEG-Umlage in den nächsten fünf Jahren schrittweise absenken und schließlich ganz abschaffen. Sein Vorschlag stieß auf Kritik von Annalena Baerbock. Der Bundesvorsitzenden der Grünen zufolge müssen sich erst die Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien verbessern.
Höhe der EEG-Umlage hängt vom Strompreis an der Strombörse ab
Für die jährliche Berechnung der EEG-Umlage sind die Übertragungsnetzbetreiber zuständig.
- Der Aufschlagsatz ist jeweils für ein Jahr berechnet und wird am 15. Oktober für das kommende Jahr auf der Internetseite Netztransparenz veröffentlicht.
- Die Höhe der Umlage berechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis für Strom und den Zahlungen für die Einspeisevergütung, dazu werden Prognosewerte verwendet.
- Der künftige Einkaufspreis für Strom kommt von der Strombörse EEX „European Energy Exchange“ in Leipzig.
- Die Prognose der Einspeisevergütung berücksichtigt Zahlungen des letzten Jahres.
- Außerdem wird geschätzt, wie viele Anlagen, im nächsten Jahr gebaut werden sollen.
- Der aktuelle EEG-Kontostand wird ebenfalls in die Berechnung einbezogen.
- Hinzu kommt: Eine Liquiditätsreserve, die als Puffer für unvorhergesehene Kosten dient und saisonale Schwankungen in der Stromproduktion ausgleichen soll.
Aus der EEG-Umlage finanziert sich die Förderung für "grünen" Strom
Die Einspeisevergütung aus dem Gesetz erhalten Betreiber von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung:
- Wasserkraftwerke
- Windräder
- Geothermie
- Photovoltaik
- Biomasse
- Grubengas
- Je nach Anlagentechnik und Standort werden unterschiedliche Fördersätze gezahlt. Die Höhe der Einspeisevergütungen berücksichtigt die unterschiedlich hohen Investitionen in die Technologie und Herstellungskosten der Anlagen.
- Die Degressionsregelung im EEG sieht jährlich sinkende Fördersätze vor, für Photovoltaik sanken die Einspeisevergütungen teilweise sogar monatlich. Damit soll erreicht werden, dass die Hersteller von Anlagen sinkende Kosten an ihre Kunden weitergeben.
- Langfristig sollen Anlagen auch ohne die Fördergelder rentabel sein, sodass Strom aus erneuerbaren Energien am Markt konkurrenzfähig wird.
- Zum Zeitpunkt der Fertigstellung einer Anlage gültige Fördersätze bleiben für 20 Jahre vertraglich fest zugesichert, sodass die Anlagen innerhalb dieses Zeitraums wirtschaftlich arbeiten können.
Im Schnitt ergibt sich daraus ein stetig sinkender Kostensatz für die Einspreisevergütung.
Übrigens: Wer eine große Photovoltaikanlage über 30.000 kWh pro Jahr für den Eigenverbrauch betreibt, muss auch anteilig für den selbst verbrauchten Strom eine EEG-Umlage zahlen.
Die EEG-Umlage: Zuvorige Änderungen am Gesetz
Der ursprüngliche Ansatz im EEG sieht eine kooperative Finanzierung der Energiewende vor. Die Investitionen für Strom aus regenerativen Energien sollen durch ein Umlageverfahren oder Wälzung auf alle verteilt werden. Das Gesetz wurde mit den Jahren jedoch immer wieder angepasst, erweitert und umgeschrieben, so dass die ursprüngliche Umsetzung fraglich wird.
Eine Gesetzesänderung in 2010 trug dazu bei, dass die Strompreise an der Börse weiter sanken.
- Vorher sah das EEG eine zweigleisige Stromversorgung vor, indem der Energieversorger den regional produzierten Strom durch Wind- oder Solaranlagen sofort an die Haushalte verteilte und fehlende Kapazitäten über die Börse zukaufte.
- Nach 2010 müssen die lokalen Stromanbieter 100% ihres Bedarfs über die Strombörse einkaufen. Die Strombörse handelt nun auch den bisher lokal verkauften „grünen“ Strom, so dass das Handelsvolumen anstieg.
Eine Überarbeitung des Gesetzes 2012 erweiterte die Sonderregelung für Industriebetriebe mit hohem Stromverbrauch.
- Vor der Änderung konnten sich Betriebe ab einem jährlichen Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden Stromverbrauch im Jahr (GWh/a) von der EEG-Umlage befreien lassen.
- Jetzt liegt die Grenze bei 1 GWh/a.
Dadurch tragen zunehmend privaten Haushalte und kleinere Betriebe in Handel- und Dienstleistung die Hauptlast der Energiewende
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