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Energiepreisbremse: Wie und wann kommt das Geld an?

Energiepreisbremse: Wie und wann kommt das Geld an?
Foto: Angelika Warmuth/dpa, CC0 / Pexels - Karolina Grabowska

Zum 1. März hat die Regierung verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Verbraucher:innen eingeleitet. Eine Vielzahl von Menschen hat bereits von einer Einmalzahlung profitiert. Als nächstes tritt die Energiepreisbremse in Kraft.

Vom 1. März an gelten in Deutschland die Energiepreisbremsen. Mit der Deckelung der Preise für Strom bei 40, Erdgas bei 12 und Wärme bei 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) sollen Verbraucher:innen finanziell entlastet werden – zumindest für 80 Prozent ihres üblichen Jahresverbrauchs.

Die Preisbremsen greifen sogar rückwirkend zum 1. Januar 2023 und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Ein Überblick darüber, wie genau die Entlastungen bei Ihnen ankommen und wie Sie überprüfen, ob korrekt abgerechnet wurde:

Energiepreisbremse: Wann und wie bekommt man die Entlastungen?

Die Energieversorger seien per Gesetz dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, sagt Gregor Hermanni von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dabei sind im März die Entlastungsbeträge für Januar und Februar mit einzubeziehen. Das gilt für Eigentümer:innen oder Mieter:innen, deren Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit dem Versorger besteht.

Über die neue Höhe der Abschlagszahlungen müssen die Versorger in einem Informationsschreiben bis zum 1. März informieren. Darin müssen zudem die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufgeführt sein.

Was ist, wenn die Wärmeversorgung über Vermieter:innen läuft?

Etwas anders sieht es aus, wenn zum Beispiel bei einer Zentralheizung der Gas- oder Wärmevertrag zwischen Versorger und Vermieter:innen besteht und die Mietparteien ihre Abschlagszahlungen an den Vermieter richten. Dann geht das Informationsschreiben des Versorgers zunächst an den Vertragspartner, in diesem Fall also Vermieter:innen. Vermieter:innen müssen die Mietparteien dann aber unverzüglich nach Zugang des Schreibens seinerseits über die Höhe und Laufzeit der Entlastung informieren.

Die Entlastung muss dann spätestens mit der jährlichen Heizkostenabrechnung vollständig an Mieter:innen weitergegeben werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in seinen umfangreichen FAQ zum Thema. Die Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsperiode 2023 müssen Vermieter:innen spätestens bis Ende 2024 erstellen. Im ungünstigsten Fall müssen Mieter:innen also lange auf die Entlastung warten.

In Mietverhältnissen, bei denen die Betriebskostenvorauszahlungen seit dem 1. Januar 2022 erhöht oder erstmalig vereinbart wurden, kann es laut Verbraucherschützer Hermanni aber schneller gehen. Dann nämlich müssten Vermieter:innen die Betriebskostenvorauszahlungen direkt auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Verpflichtung entfalle nur dann, wenn die Abschläge um weniger als zehn Prozent reduziert werden müssen.

Wie finde ich heraus, ob Versorger oder Vermieter:innen die Preisbremsen korrekt anwenden?

Gregor Hermanni rät Verbraucher:innen, das Informationsschreiben des Versorgers aufmerksam zu lesen. Sie sollten prüfen, ob das angegebene Entlastungskontingent korrekt berechnet wurde. Dieses muss 80 Prozent des tatsächlichen oder prognostizierten Jahresverbrauchs betragen. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob der Entlastungsbetrag im ausgewiesenen Abschlag entsprechend berücksichtigt wurde.

Sind alle Werte korrekt, sollten Verbraucher:innen künftig die Überweisungen der monatlichen Abschläge entsprechend anpassen oder die Abbuchungen durch den Versorger beobachten, so Hermanni.

Verbraucher:innen, bei denen die Entlastungen über Vermieter:innen erfolgen, sollten ebenfalls zunächst das Informationsschreiben der Vermieter:innen und später die Nebenkostenabrechnung genau überprüfen.

Was man tun kann, wenn die Ersparnis nicht bei einem ankommt

Stellen Verbraucher:innen fest, dass Entlastungen nicht korrekt weitergegeben werden, sollten sie ihren Versorger oder die Vermieter:innen schriftlich unter Festsetzung einer Frist zur Korrektur auffordern, rät Verbraucherschützer Hermanni. Eine solche Beanstandung müssten Versorger innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.

„Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen», sagt Gregor Hermanni. Für Verbraucher:innen besteht dann die Möglichkeit, einen Antrag für ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu stellen. Zur Teilnahme an solchen Verfahren sind die Versorger verpflichtet.

Bei der Durchsetzung seines Rechts – auch gegenüber von Vermieter:innen – können ansonsten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälte helfen.

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